Steht einem behinderten Studenten ein Assistenzdienst als Hochschulhilfe zur Verfügung, kann er nicht zusätzlich noch ein Laptop mitsamt einer Spracherkennungssoftware beanspruchen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 15.05.2012, veröffentlichten Beschluss entschieden und damit den Prozesskostenhilfeantrag einer Studentin zurückgewiesen (AZ: L 2 SO 906/12 B).

Der schwerbehinderten Studentin wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe täglich ein 18-stündiger Studienassistenzdienst gewährt. Beim Sozialamt beantragte sie als Studienhilfe zusätzlich noch ein Laptop mitsamt einer Spracherkennungssoftware.

Die Behörde lehnte dies jedoch ab. Der auch für die Hochschulhilfe gewährte Assistenzdienst stelle bereits einen ausreichenden Behinderungsausgleich dar, so dass keine zusätzlichen Mittel gewährt werden müssten.

Die Studentin sah dies nicht ein und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe.

Das LSG lehnte in seinem Beschluss vom 23.04.2012 den Antrag ab, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Studienassistenz decke bereits den notwendigen Bedarf ab. Die Studentin befinde sich zudem im letzten Studienjahr und würde das Laptop nur noch für die Anfertigung von sieben Hausarbeiten und einer Masterarbeit nutzen.

Der geringe Grad an Selbstständigkeit, den die Studentin mit dem Einsatz maschineller Hilfe zu erlangen hofft, „rechtfertigt die kostenintensive Anschaffung nicht“, so die Stuttgarter Richter. Vielleicht könne die Frau im Verhandlungswege mit der Behörde aber ihre Assistenzstunden verringern, um im Gegenzug das Laptop bewilligt zu bekommen.

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