Werden Arbeitnehmer an ihrem letzten Beschäftigungstag von ihrem Arzt noch krankgeschrieben, darf ihnen die Krankenkasse deshalb nicht das Krankengeld verweigern. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 10.05.2012, verkündeten Grundsatzurteil klargestellt (AZ: B 1 KR 19/11 R). Der Krankengeldanspruch bestehe ab dem Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit, so der 1. Senat.

Im entschiedenen Fall war die aus dem Raum Düsseldorf stammende Klägerin bis zum 30.09.2008 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. An ihrem letzten Arbeitstag ließ sie sich wegen einer rheumatischen Erkrankung krankschreiben. Die Arbeitsunfähigkeit wurde in Folge mehrfach verlängert, unter anderem bis zum 27.10.2008. Die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus ließ sich die Frau ebenfalls bescheinigen, das ärztliche Attest wurde jedoch erst einen Tag später eingeholt.

Die Krankenkasse DAK-Gesundheit weigerte sich, Krankengeld zu zahlen. Ein Krankengeldanspruch entstehe erst einen Tag nachdem die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigt worden ist. Stehe der Arbeitnehmer dann nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, bestehe auch kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen.

Die DAK-Gesundheit bemängelte zudem, dass die bis zum 27.10.2008 befristet ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bis dahin verlängert worden ist. Die Klägerin habe erst einen Tag später – und damit zu spät – ein erneutes ärztliches Attest eingeholt. Darüber hinaus könne daher erst recht kein Krankengeld gezahlt werden.

Das BSG gab der Klägerin teilweise recht. Sie habe Anspruch auf Krankengeld, auch wenn sie am letzten Tag ihrer Beschäftigung arbeitsunfähig wurde. Dies gehe aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung so hervor. Über den 27.10.2008 hinaus müsse die DAK-Gesundheit jedoch kein Krankengeld zahlen. Die Klägerin habe sich ihre anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig vor Auslaufen des alten Attests erneut bestätigen lassen. Werde diese Frist auch nur um einen Tag verpasst, gehe nicht mehr versicherungspflichtig Beschäftigten der Krankengeldanspruch verloren.

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