Verlangen Arbeitnehmer wegen einer vermeintlichen Diskriminierung eine Entschädigung, müssen sie diese innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 21.06.2012, verkündeten Urteil entschieden und die entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestätigt (AZ: 8 AZR 188/11). Die Frist fange ab Kenntnis von der Benachteiligung an zu laufen, so die Erfurter Richter.

Im konkreten Fall hatte sich im November 2007 die damals 41-jährige Hamburger Klägerin als Call-Center-Mitarbeiterin beworben. Der Arbeitgeber suchte laut Stellenanzeige für sein „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Am 19.11.2007 erhielt die ältere Klägerin bereits telefonisch die Absage.

Das wollte die Frau nicht auf sich sitzenlassen. Am 29.01.2008 erhob sie vor dem Arbeitsgericht Hamburg Klage wegen Altersdiskriminierung und forderte eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten. Es liege ein Verstoß gegen das AGG sowie gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht vor.

Der 8. Senat des BAG stellte jedoch fest, dass die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche zu spät geltend gemacht hat. Nach dem AGG müssten diese innerhalb von zwei Monaten eingefordert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte am 08.07.2010 in diesem Fall entschieden, dass der Zeitpunkt der Kenntnis von der Benachteiligung und damit nicht unbedingt der von der schriftlichen Absage maßgeblich ist (AZ: C-246/09). Dies bestätigte nun auch das BAG.

Die Zweimonatsfrist gelte aber auch dann, wenn die Schadenersatzansprüche nicht nur nach dem AGG, sondern auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen eingefordert werden. Hier berief sich die Frau sowohl auf das AGG als auch auf die Verletzung ihres im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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