„Big-Brother“-Gewinner Sascha Sirtl muss sein 2005 erhaltenes Preisgeld von einer Million Euro versteuern. Bei dem Geld handelt es sich nicht um einen steuerfreien Wett- oder Spielgewinn, sondern um steuerpflichtige „sonstige Leistungen“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 06.06.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: IX R 6/10). Denn der Big-Brother-Kandidat habe mit der Teilnahme an der RTL-II-Containershow eine Leistung erbracht und dafür eine Gegenleistung erhalten. Dies sei einkommenssteuerpflichtig.

Der heute 34-jährige Sirtl muss damit einen großen Teil seines sogenannten „Projektgewinns“ an das Finanzamt abführen. Im Februar 2004 hatte Sirtl, der zuvor als Model tätig war, mit den Big-Brother-Machern einen 26-seitigen Vertrag über die Teilnahme an der Container-Show abgeschlossen. Der Vertrag sah vor, dass die Kandidaten ununterbrochen von Kameras beobachtet und von Mikrofonen abgehört werden. Das Big-Brother-Haus war dabei von der Außenwelt abgeriegelt.

Eine Privatsphäre gab es nicht. Lediglich eine kamerafreie Stunde gab es am Tag. Die Aufnahmen wurden im Fernsehen oder im Internet übertragen. Die insgesamt 61 Kandidaten wurden in drei Gruppen aufgeteilt: das „Reichen“-Team, das „Normale“-Team und das „Survivor“-Team. Die einzelnen Gruppen mussten dabei in Wettbewerben gegeneinander antreten. Die Zuschauer konnten regelmäßig per Telefon oder SMS einzelne Kandidaten aus der Show herauswählen.

Sirtl hatte für die Teilnahme an der fünften Big-Brother-Staffel neben der kostenfreien Verpflegung pro Woche 250,00 € erhalten, die auch versteuert wurden. Der Kandidat, der von den Zuschauern zum Sieger gekürt wird, sollte laut Vertrag ein „Projektgeld“ von einer Million Euro erhalten. Neben dem Aufenthalt in dem Big-Brother-Haus verpflichtete sich der 34-Jährige an Talk-Shows und anderen Promotion-Aktionen teilzunehmen und für Interviews zur Verfügung zu stehen.

Als Sirtl im März 2005 gewann, hielt prompt das Finanzamt die Hand auf. Das Preisgeld sei einkommenssteuerpflichtig. Der Big-Brother-Gewinner widersprach. Das Preisgeld sei als Spiel- oder Wettgewinn zu werten, der steuerfrei ist. Er habe den Gewinn ohne großes eigenes Dazutun erhalten. Er sei „ausschließlich der Zufälligkeit der Zuschauergunst ausgeliefert gewesen“.

Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht. Sirtl habe den „Projektgewinn“ für seine „vertragsgemäße Tätigkeit“ erhalten, sich „für die Durchführung einer Fernsehproduktion rund um die Uhr filmen und belauschen zu lassen“.

Dem folgte nun auch der BFH in seinem Urteil vom 24. April 2012. Das „Projektgeld“ sei als steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“ zu werten. Der Big-Brother-Gewinner habe die Verwendungs- und Verwertungsrechte seiner Person an die Produktionsfirma abgetreten. Anders als bei Lotto- oder Spielgewinnen habe Sirtl eine Leistung geliefert und dafür eine Gegenleistung erhalten. Gänzlich zufällig sei das Preisgeld nicht gewesen. Er habe mit seinem Verhalten zumindest mittelbar Einfluss auf die Zuschauergunst nehmen können.

Demgegenüber gelten Lotto- und Spielgewinne als steuerfrei, weil es an einer Gegenleistung für den Gewinn fehlt. Dies hatte 2010 auch der BFH bestätigt (AZ: X R 8/06).