„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet“, schreibt Schiller in der Glocke. Doch auch der umgekehrte Entschluss zu einer Trennung sollte nicht voreilig aufgegeben werden, wie aus einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Bremen vom 02.05.2012 hervorgeht (AZ: 4 WF 40/12). „Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang“, warnt Schiller – im Fall der Trennung genau ein oder gar drei Jahre lang, schreibt weniger lyrisch das OLG Bremen.

Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie „gescheitert“ ist. Um den Partnern das Waschen schmutziger Wäsche zu ersparen, gilt die Ehe als gescheitert, wenn sich beide Partner über die Trennung einig sich und ein Jahr lang nicht mehr zusammengelebt haben. Nach drei Jahren Trennung können die Familiengerichte die Scheidung auch auf Wunsch nur eines der Partner aussprechen.

Im entschiedenen Fall war das sogenannte Trennungsjahr bereits vorbei und beide Partner waren sich über die Trennung einig. Für die Bremer Familienrichter sah alles nach reiner Routine aus, doch unerwartet erklärte das Paar, es habe sich wieder versöhnt. Beide Seiten zogen daher ihre Scheidungsanträge zurück. Die Frau bereute dies wenig später und reichte erneut die Scheidung ein.

Doch dafür braucht sie nun neue Geduld. Denn versöhnt ist versöhnt, urteilte das OLG. Daher sei erneut das Trennungsjahr oder bei Widerspruch des Mannes sogar die dreijährige Trennungsfrist zu beachten. Mit der beiderseitige Rücknahme ihrer Scheidungsanträge hätten die Partner „unmissverständlich deutlich gemacht“, dass sie ihre Ehe dauerhaft fortsetzen wollen. Dies sei daher nicht nur als „Versöhnungsversuch“ zu sehen, der diese Fristen lediglich unterbricht.

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