James Bond fuhr einen Aston Martin Vanquish, ohne für die im Agentenalltag üblichen Schäden an dem Auto aufkommen zu müssen. Rasen allerdings Normalsterbliche mit ihrem Aston Martin mit über 200 Stundenkilometern über die Autobahn, können sie bei einem Verkehrsunfall wegen der deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu einer höheren Haftung verpflichtet werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem jetzt veröffentlichten schriftlichen Urteil vom 21.03.2012 (AZ: 3 U 69/11). Dies gelte dann, wenn die Schuldfrage des Unfalls nicht geklärt werden kann.

Im konkreten Fall hatte der Kläger am 05.09.2009 seinen nur vier Tage alten Aston Martin Vanquish S auf der Autobahn 38 Richtung Osnabrück etwas ausgefahren. Mit mindestens 200 Stundenkilometer raste er mit seinem 528 PS-Auto auf der linken Spur der Autobahn. Als er nach einer Kurve bemerkte, dass ein Nissan Micra einen Golf überholen wollte, konnte der Aston-Martin-Fahrer nicht mehr bremsen. Er versuchte noch, zwischen den beiden Autos zu fahren – dennoch kam es zur Kollision.

Von dem Micra-Fahrer forderte er Schadenersatz in Höhe von 149.000,00 €. Der Fahrer habe den Blinker nicht gesetzt und seine Geschwindigkeit beim Überholvorgang nicht „nennenswert“ erhöht. Ihn treffe dagegen keine Schuld, so der Kläger. Er sei wegen seiner „relativ hohen Geschwindigkeit“ besonders aufmerksam gewesen. Der Unfall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen.

Der Kleinwagenfahrer gab dagegen an, etwa 120 bis 130 Stundenkilometer gefahren zu sein. Beim Überholen habe er auch den Blinker gesetzt. Erst nach 20 bis 25 Sekunden sei dann der Aston Martin mit einer Geschwindigkeit von mindestens 280 Stundenkilometern herangeschossen gekommen. Er forderte von dem Sportwagenfahrer 2.372,00 € für erlittene Schäden am eigenen Wagen.

Nachdem das OLG einen Sachverständigen angehört hatte, konnte die Schuldfrage letztlich nicht geklärt werden. In diesem Fall sei auf den sogenannten „Idealfahrer“ abzustellen, welcher sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern auf Autobahnen halte, so das OLG. Wer schneller fahre, verhalte sich nicht mehr wie ein „Idealfahrer“. Er vergrößere vielmehr dann die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzten.

Wegen dieser größeren Betriebsgefahr müsse der Aston-Martin-Fahrer für zwei Drittel der entstandenen Schäden haften, urteilte das OLG, welches damit auch die vorherige Entscheidung des Landgerichts Osnabrück im Wesentlichen bestätigte. Dem Kläger stünden daher lediglich 45.543,00 € zuzüglich Zinsen als Schadenersatz zu.