Zieht ein Hartz-IV-Empfänger um, muss das Jobcenter in der Regel keine angefallenen Doppelmieten bezahlen. Denn auch Langzeitarbeitslose sind zum wirtschaftlichen Handeln verpflichtet, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 29.06.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 150 AS 25169/09). Nur wenn die sich überschneidenden Mieten trotz aller Anstrengungen unvermeidbar sind, können diese vom Jobcenter ausnahmsweise übernommen werden, betonten die Berliner Richter in ihrer Entscheidung vom 31.05.2012.

Im konkreten Fall sollte ein Hartz-IV-Bezieher seine Unterkunftskosten senken, da der älteste Sohn ausgezogen und die Wohnung damit zu groß und zu teuer war. Der Familienvater hatte bei der Wohnungssuche Erfolg und konnte eine günstigere Bleibe ab dem 01.03.2009 finden. Für seine alte Wohnung musste er wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist allerdings bis einschließlich Mai Miete zahlen.

Das Jobcenter übernahm jedoch nur für den März die doppelte Miete. Der Berliner hielt dies für ungerecht. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zunächst die alte Wohnung zu kündigen und erst danach eine neue zu suchen.

Das Sozialgericht stellte nun klar, dass das Jobcenter grundsätzlich nur zur Übernahme der Mietkosten für die aktuell bewohnte Unterkunft verpflichtet ist. Kosten für die alte Wohnung könnten nur übernommen werden, wenn „die Mietzeiträume nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten“, beispielsweise wenn die Anmietung der neuen Wohnung keinen Aufschub duldet.

Auch wenn der Hilfebedürftige vom Jobcenter zum Umzug aufgefordert wurde, berechtige dies jedoch nicht, „um jeden Preis die nächstbeste Wohnung anzumieten“, so die Berliner Richter. Der Hartz-IV-Bezieher sei vielmehr zum wirtschaftlichen Handeln und zur Vermeidung unnötiger Kosten verpflichtet. So könne er sich eine Wohnung mit einem späteren Einzugstermin suchen oder versuchen einen Nachmieter für die alte Unterkunft zu stellen.

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