Reist ein Stellenbewerber mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch an, kann er sich grundsätzlich die Flugkosten nicht vom Arbeitgeber erstatten lassen. Zwar muss der Arbeitgeber einem eingeladenen Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die bei Jobsuchenden als erforderlich angesehen werden, Flugkosten seien jedoch „nicht üblich“ und gehörten daher nicht dazu, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15.05.2012 (AZ: 2 Ca 2404/12).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Hamburger im November 2011 auf eine Stellenanzeige eines Düsseldorfer Unternehmens für die Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik beworben. Als die Firma den Bewerber zum Vorstellungsgespräch einlud, reiste dieser mit dem Flugzeug an. Den Job erhielt er jedoch nicht.

Von dem Arbeitgeber wollte er die angefallenen Vorstellungskosten in Höhe von insgesamt 479,62 € erstattet haben. Darin enthalten waren 472,32 € für das Flugticket. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nur 234,00 €.

Zu Recht, stellte das Arbeitsgericht nun, klar. Der Arbeitgeber müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen Kosten nur erstatten, „sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind“. Dies sei hier nicht der Fall. Der Stellenbewerber hätte ohne Weiteres mit dem Auto oder per Bahn zu dem um 14.00 Uhr angesetzten Vorstellungsgespräch anreisen können. Die Übernahme der Flugkosten sei hier als nicht üblich anzusehen.

Der Kläger hätte zudem vor seiner Anreise bei dem potenziellen Arbeitgeber schlicht anfragen können, ob dieser die Flugkosten übernimmt. Eine entsprechende Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden, so die Düsseldorfer Arbeitsrichter weiter.

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