Dies geht aus einem am Montag, 04.06.2012, veröffentlichten Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (AZ: B 13 R 347/10 B). Der Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung gelte nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer vorsätzlich begangenen Tötung, so der 13. Senat. Auch bei einer zur Tatzeit bestehenden eingeschränkten Schuldfähigkeit und einer gerichtlich bestätigten „geringen Schuld“ kann einen Anspruch auf eine Witwenrente nicht begründen.

Im konkreten Fall wollte die Klägerin am Juli 2006 zusammen mit ihrem Ehemann gemeinsam Selbstmord begehen. Doch der geplante Doppel-Suizid schlug teilweise fehl. Die Frau hatte ihrem Ehemann, einem Gastwirt, auf dessen Wunsch hin noch die Pulsadern aufgeschnitten, ihr Partner konnte dies bei ihr jedoch nicht mehr durchführen. Die Frau war einem Gutachten zufolge zum Tatzeitpunkt in ihrer Steuerungsfähigkeit „hochgradig eingeschränkt“.

Wegen Tötung auf Verlangen wurde die Witwe schließlich zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Mittlerweile ist die Frau in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt und erhält eine Erwerbsminderungsrente.

Ihren Antrag auf eine Witwenrente lehnte der Rentenversicherungsträger jedoch ab und berief sich dabei auf eine entsprechende gesetzliche Bestimmung. Danach können Personen, die den Tod eines Angehörigen vorsätzlich herbeigeführt haben, keine Hinterbliebenenrente beanspruchen.

Die Klägerin meinte, dass ihre eingeschränkte Schuldfähigkeit bei der Entscheidung über die Witwenrente mitberücksichtigt werden müsse. Das gegen sie verhängte geringe Strafmaß belege, dass das Strafgericht ihr nur eine geringe Schuld zugeschrieben habe. In der Abwägung müsse ihr eine Hinterbliebenenversorgung gewährt werden.

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt lehnte dies am 24. September 2010 mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Witwe legte wegen der Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht Beschwerde ein und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.

Das BSG bewilligte zwar in seinem Beschluss vom 17. April 2012 die Prozesskostenhilfe, da zum Zeitpunkt der Antragstellung eine „noch hinreichende Erfolgsaussicht“ des Verfahrens bestand. Die Nichtzulassungsbeschwerde lehnten die Kasseler Richter jedoch ab.

Das Gesetz sehe keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente vor, wenn der Angehörige „vorsätzlich“ getötet wurde. Der Gesetzgeber habe allein auf den Vorsatz abgestellt, „ohne Rücksicht auf den Grad der Schuldfähigkeit“ des Täters. Es spiele auch keine Rolle, dass es sich hier um eine Tötung auf Verlangen gehandelt habe und die Klägerin nur zu einer geringen Strafe verurteilt wurde, so das BSG.

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