Als erstes Gericht zumindest in Baden-Württemberg hat das Arbeitsgericht Heilbronn die Kündigung einer Schlecker-Mitarbeiterin für unwirksam erklärt. In einer Mitteilung vom Donnerstag, 28.06.2012, äußerte das Gericht insgesamt deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ersten Kündigungswelle von rund 10.000 Mitarbeiterinnen Ende März bei Schlecker (AZ.: 8 Ca 71/12).

Bei der ersten Kündigungswelle hatte Schlecker-Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz am 28.03.2012 etwa 10.000 Mitarbeiterinnen entlassen. Weitere gut 13.000, die zunächst noch für die Abwicklung und den Ausverkauf in den Filialen sorgen sollten, sollen in den nächsten Tagen ihre Kündigung erhalten.

Gegen die erste Welle hatten bundesweit mehrere Tausend Mitarbeiterinnen geklagt. Nach Angaben des Landesarbeitsgerichts (LAG) Stuttgart sind es allein in Baden-Württemberg 629 Klagen, in Rheinland-Pfalz nach Angaben des LAG Mainz 258. Allein beim Arbeitsgericht Berlin waren am 25.04.2012 bislang rund 230 Kündigungsschutzklagen eingegangen.

Das Arbeitsgericht Heilbronn hob nun die am 28.03.2012 ausgesprochene Kündigung einer Filialleiterin als „sozialwidrig und damit unwirksam“ auf.

Hintergrund ist das rechtlich vorgeschriebene Verfahren bei Massenentlassungen. Laut Gesetz müssen zunächst die Mitarbeiter gehen, die als sozial am wenigsten schutzbedürftig gelten. In der Regel vereinbart das Unternehmen ein entsprechendes Punkteschema mit dem Betriebsrat. Auch bei Schlecker hatte es einen solchen sogenannten Interessenausgleich gegeben.

Im Streitfall habe die Filialleiterin aber eine noch nicht entlassene Kollegin benennen können, die weit weniger „Sozialpunkte“ aufwies. Damit sei klar, dass sich Schlecker zumindest in diesem Fall nicht an das Punkteschema gehalten habe. Vergeblich habe das Gericht auch die Namensliste zu dem Interessenausgleich angefordert. Schlecker habe diese nicht zur Verfügung gestellt, rügten die Heilbronner Richter. Dem Gericht war es daher nicht möglich, die Kündigungen insgesamt zu überprüfen.

Die genauen Gründe des Urteils vom 21.06.2012 liegen zwischenzeitlich vor und können hier abgerufen werden.

Weitere lesenswerte Urteile aus dem Bereich Arbeitsrecht finden Sie hier.

Bildnachweis: © eschwarzer – Fotolia.com