Wird bei einem auf dem Arbeitsweg verunglückten Arbeitnehmer später Alkoholkonsum nachgewiesen, darf die gesetzliche Unfallversicherung deshalb nicht automatisch die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnen. Nur wenn der Unfallversicherungsträger nachweist, dass der Alkoholkonsum ursächlich für den Unfall war, können dem Arbeitnehmer Versicherungsleistungen verweigert werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 28.06.2012, bekanntgegebenen Urteil vom 17.04.2012 (AZ: L 3 U 543/10 ZVW).

Im entschiedenen Rechtsstreit war ein Beschäftigter eines Bauhofs auf dem Nachhauseweg von der Straße abgekommen und verunglückt. Nach über fünf Stunden suchte er ein Krankenhaus auf, wo bei ihm ein Bruch der Halswirbelsäule und 1,5 Promille Alkohol im Blut festgestellt wurden. Der Bauhof-Mitarbeiter gab an, nach dem Unfall einige Gläser Schnaps getrunken zu haben.

Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkennen. Der Verkehrsunfall sei auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen.

Das LSG gab nun dem Arbeitnehmer recht. Zwar falle ein alkoholbedingter Verkehrsunfall nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Allerdings müsse die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Im konkreten Fall sei es aber unklar, wie viel Alkohol der Kläger vor und wie viel er nach seinem Unfall getrunken hat. Den Nachweis über die Verkehrsuntüchtigkeit im Zeitpunkt des Unfalls habe die Berufsgenossenschaft nicht erbracht.

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