Mit diesen Vornamen durfte sich vor etlichen Jahren ein Standesamt, ein Amtsgericht, ein Landgericht, ein Oberlandesgericht und zu guter Letzt das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.01.2004, AZ: 1 BvR 994/98) befassen. Allerdings ging es nicht um die Namen selbst, sondern um deren Anzahl.

Das Amtsgericht gestattete der Mutter drei Vornamen. Das Landgericht wies das Standesamt an, es bei “Chenekwahow Tecumseh Migiskau und Ernesto” zu belassen. Zwölf Vornamen hätten nämlich “einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind”. Das Kind würde wegen der Vielzahl und der Ungewöhnlichkeit der Namen bereits Schwierigkeiten haben, sich diese überhaupt in der richtigen Reihenfolge merken zu können. Außerdem sei zu befürchten, dass das Kind ständig auffallen würde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 03.04.1998 – AZ: 3 Wx 90/98)  bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts, gestattete allerdings zusätzlich noch den Vornamen “Kioma”.

Das Mutter klagte daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht und verlor.

“Eltern seien in der Wahl des Vornamens ihrer Kinder mangels gesetzlicher Regelungen zwar grundsätzlich frei. Hier stehe jedoch das Kindeswohl aus den von den Gerichten genannten Gründen entgegen.” so das Bundesverfassungsgericht.

Man kann nur hoffen, dass Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto der Rechtsstreit nicht allzu sehr geschadet hat.

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