Ja, das ist möglich, meint jedenfalls das Finanzgericht (FG) Münster in seiner Entscheidung vom 25.05.2012 (AZ: 14 K 2289/11 E).

Der Kläger hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden von einem “Hundesitter” abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die für die Betreuung seiner Hunde angefallenen Kosten von 2.750,00 € im Jahre 2008 und 4.702,00 € im Jahre 2009 machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung.

Hiergegen klagte der Hundebesitzer und begehrte die Anerkennung der Hundebetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Er ist der Auffassung, dass schon der Umstand, dass seine Hunde zu seinem Haushalt gehören würden, ausreiche, um die Haushaltsnähe der Dienstleistungen zu bejahen, zumal es sich bei der Versorgung der Hunde einschließlich Spaziergängen um Tätigkeiten handele, die zum täglichen Leben dazugehören würden und von ihm – dem Kläger – üblicherweise selbst durchgeführt würden.

Was gehört alles zu den „haushaltsnahen Dienstleistungen“?

Nach der Einschätzung des FG Münster erfasse § 35a Abs. 2 EStG hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.

Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines Hundes erbracht werden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes werden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt.

Trotzdem verlor der Hundebesitzer seine Klage. Denn die konkreten Leistungen des „Hundesitters“ wurden außerhalb der Wohnung und des Gartens des Klägers erbracht, also gerade nicht „im“ Haushalt des Klägers.

Im Ergebnis hatte der Kläger damit keinen Erfolg mit seiner Klage. Vielleicht führt das wenigstens dazu, dass der Kläger zukünftig seine Hunde wieder öfters selbst Gassi führt.

Mehr Erfolg in seiner Steuersache hatte dieser Kläger.