Bis zu ihrer allerersten Vorlesung können ausnahmsweise auch Studenten noch Arbeitslosengeld erhalten. Das hat die Bundesagentur für Arbeit zumindest in einem Einzelfall vor dem Sozialgericht Mainz anerkannt, wie das Gericht am Donnerstag, 09.08.2012, mitteilte (AZ: S 4 AL 314/10).

Im Streitfall hatte sich eine junge Frau am 01.09.2010 an der Fachhochschule Trier für ihr Studium eingeschrieben. Die erste Einführungsveranstaltung fand aber erst am 27.09.2010 statt. Für die Zwischenzeit vom 01. bis 26.09.2010 meldete sie sich arbeitslos.

Das Arbeitsamt wollte jedoch kein Arbeitslosengeld zahlen. Bei Studenten gehe das Gesetz davon aus, dass sie wegen ihrer Studienverpflichtungen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

In der mündlichen Verhandlung am 31.07.2012 machte die Vierte Kammer des Sozialgerichts Mainz aber deutlich, dass dabei nicht allein auf den Tag der Immatrikulation abgestellt werden kann. Denn bis zur Einführungsvorlesung habe die angehende Studentin noch keine Veranstaltungen besuchen und auch nichts lesen oder pauken müssen. Daher habe sie durchaus Zeit zum arbeiten gehabt. Die gegenteilige gesetzliche Vermutung habe sie damit widerlegt.

Die Agentur für Arbeit schloss sich dem zumindest im konkreten Fall an und erkannte den Anspruch der jungen Frau auf Arbeitslosengeld für 26 Tage an. Ein Urteil erging daher nicht.

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