Auch wenn das in Sichtweite geparkte eigene Auto kaputt gefahren wird, heißt es ruhig bleiben. Denn reagiert man mit einer ruckartigen Bewegung, um nach dem Unfallverursacher Ausschau zu halten, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht für einen dabei erlittenen Bandscheibenvorfall aufkommen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Samstag, 18.08.2012, veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: 12 U 78/12).

Die Klägerin wollte sich in einer Apotheke mit ihren notwendigen Medikamenten eindecken, als eine andere Kundin sie ansprach: Gerade sei jemand gegen ihr Auto gefahren und mache sich nun auf und davon. Ruckartig drehte sie sich um, um das Geschehen zu verfolgen.

Ein wenig zu schnell, offenbar: zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule, so klagte die Frau später, waren die Folge. Neben dem Schaden am Auto sollten auch dafür die Unfallfahrerin und ihre Haftpflichtversicherung aufkommen.

Doch die schmerzhaften Bandscheibenvorfälle waren nicht Folge „spezifischer Gefahren des Straßenverkehrs“, befand das OLG in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 07.08.2012. Nur dafür müssten Autofahrer und ihre Versicherung haften. Hier aber habe sich „ein normales Risiko verwirklicht, das dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist“. Dasselbe, so die Stuttgarter Richter, hätte auch bei jeder anderen „überraschenden Mitteilung“ passieren können.