Schummeln Arbeitnehmer bei ihrer Arbeitszeit, rechtfertigt dies nicht immer eine Kündigung. Denn müssen Arbeitnehmer laut ihrem Arbeitsvertrag ohne weitere Vergütung sowieso zehn Überstunden monatlich ableisten, führt ein geringer Arbeitszeitbetrug nicht unbedingt zu einem Schaden beim Arbeitgeber, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 13.06.2012 fest (AZ: 15 Sa 407/12).

Dies gelte, wenn der Beschäftigte sein Überstundenkontingent nicht ausgeschöpft hat, so die Berliner Richter.

Eine Kündigung sei dann nicht gerechtfertigt.

Damit hatte ein Fertigungsleiter aus Berlin mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg. Der Arbeitgeber hatte ihm  vorgeworfen, Arbeitszeitbetrug begangen und sich vor Mitarbeitern damit gebrüstet zu haben. Der Fertigungsleiter soll an vier Tagen im August 2011 das Betriebsgelände für Einkäufe oder zum Frühstücken für insgesamt eine Stunde verlassen haben, ohne sich vorher abzumelden.

Das LAG wertete die daraufhin ausgesprochene Kündigung als unwirksam. Der maximale Schaden betrage einen Stundenlohn in Höhe von 9,81 € brutto. Es könne offenbleiben, ob die Kündigung wegen solch einer geringen Schadenshöhe überhaupt ohne Abmahnung möglich sei, so die Arbeitsrichter.

Denn nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung rechtfertige eine ordentliche geschweige denn fristlose Kündigung. Hier sei der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zur Ableistung von zehn Überstunden pro Monat ohne weitere Vergütung verpflichtet gewesen. Dieses Überstundenkontingent habe der Beschäftigte aber auch mit Einberechnung der Falschangaben nicht aufgebraucht, so dass dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden sei. Bei dem vorliegenden Arbeitszeitbetrug handele es sich daher nicht um eine „schwerwiegende Pflichtverletzung“, die eine Kündigung rechtfertige.

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