Gesetzliche Krankenkassen dürfen nicht mit Rabattgutscheinen für Einrichtungshäuser, Friseurbesuche oder Textilreinigungen um neue Mitglieder werben. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen müssten die Kassen ihre Tätigkeiten darauf beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Dienstag, 14.08.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 81 KR 1280/11). Bei der Mitgliederwerbung dürften sie sich daher nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen, heißt es in der am 10.08.2012 verkündeten Entscheidung.

Hintergrund des Rechtsstreits war das Werbegebaren der AOK Bayern um neue Mitglieder. Die Krankenkasse versprach ihren Versicherten Rabatte und Sonderkonditionen, wenn sie ein neues Kassenmitglied vermittelten. Für die Vermittlung winkten Rabattgutscheine für Möbel- und Einrichtungshäuser, Friseurbesuche, Textilreinigungen oder auch für Berg- und Sommerrodelbahnen.

Gegen diese Werbepraxis klagten sechs Ersatzkassen. Die Rabatt-Werbung verstoße gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen.

Die AOK Bayern war sich keiner Schuld bewusst. Mit der Angleichung der Beitragssätze und seit der Möglichkeit, dass auch Krankenkassen insolvent werden können, bestehe ein verschärfter Wettbewerb zueinander. Daher sei eine intensivere Werbung um Beitragszahler gerechtfertigt.

Das Sozialgericht sah dies jedoch nicht so. Gesetzliche Krankenkassen dürften sich „nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen“. Den Kassen seien nur Werbemittel erlaubt, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam zugelassen.

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