Betriebsräte können die Belegschaft ihres Unternehmens nicht auf Kosten des Arbeitgebers bewirten. Auch für eine Betriebsversammlung muss der Arbeitgeber keine Brötchen und Getränke bezahlen, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (AZ: 4 TaBV 58/11).

Im Streitfall hatte der Betriebsrat eines fränkischen Textilunternehmens für den 27.07.2011 zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Angesichts der Dauer von über sechs Stunden gab der Betriebsrat den Teilnehmern Getränke und Backwaren aus. Die Kosten von knapp 40,00 € forderten die Arbeitnehmervertreter vom Arbeitgeber zurück. Das Textilunternehmen lehnte dies ab.

Zu Recht, wie nun das LAG mit seinem am 25.04.2012 verkündeten Urteil entschied. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat nur Auslagen erstatten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben „erforderlich und vertretbar“ sind. Davon seien kosten der allgemeinen Lebensführung generell nicht erfasst, betonten die Nürnberger Richter. Insbesondere gehöre es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Gegebenenfalls könne der Betriebsrat Pausen einplanen, in denen sich die Teilnehmer selbst mit Speisen und Getränken versorgen können.

Weitere lesenswerte Entscheidungen aus dem Bereich Betriebsverfassungsrecht finden Sie hier.