Stehen Hartz-IV-Bezieher regelmäßig im Streit mit ihrem Jobcenter, können sie trotzdem von der Behörde kein Geld für Rechtsliteratur verlangen. Ein neben dem Arbeitslosengeld II zusätzlich geltend gemachter Sonderbedarf kann nur gewährt werden, wenn dieser unabweisbar und laufend zur Deckung des Existenzminimums erforderlich ist, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 13.08.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: L 5 AS 322/10). Dies sei bei der Rechtsliteratur jedoch nicht der Fall. Damit scheiterte die Klage eines Hartz-IV-Beziehers, der vom Jobcenter 1.318,00 € für die Anschaffung juristischer Literatur gefordert hatte.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger aus dem Raum Magdeburg regelmäßig Ärger mit dem Jobcenter. Die Behörde hatte gegen den Mann in der Vergangenheit mehrfach das Arbeitslosengeld II gekürzt, da er sich nicht an seine Eingliederungsvereinbarungen gehalten haben soll. Sämtliche Sanktionen wurden später allerdings wieder zurückgenommen.

Um sich weiter gegen Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen wehren zu können, wollte der Hartz-IV-Bezieher sich nun selbst rechtskundig machen. Für die Anschaffung von Rechtsliteratur verlangte er vom Jobcenter zusätzliche 1.318,00 €. Nur so könne er gegen das „menschenverachtende Hartz-IV-System“ angehen.

Der Arbeitslose berief sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht. Dieses habe entschieden, dass Hilfebedürftige einen Sonderbedarf geltend machen können, wenn dieser laufend, atypisch und unabweisbar ist. Dies sei bei ihm wegen der ständigen Querelen mit dem Jobcenter der Fall. Auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe wollte sich der Arbeitslose nicht verweisen lassen. Denn diese werde nur bei „hinreichender Erfolgsaussicht“ gewährt.

Sowohl das Sozialgericht Magdeburg als auch das LSG verweigerten die Kostenübernahme für die gewünschte Rechtsliteratur. Diese stelle keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf dar, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. So werde die Literatur nur einmalig angeschafft. Wolle sich der Kläger juristisch informieren, könne er dies zudem ohne weiteres in Bibliotheken oder im Internet kostenfrei tun.

Außerdem könne er bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Jobcenter auf staatliche Unterstützung in Form von Prozesskosten- und Beratungshilfe vertrauen. Würden diese wegen Aussichtslosigkeit des Falles nicht bewilligt, könne daran auch das eigene Studium rechtswissenschaftlicher Literatur nichts ändern. Der Kläger müsse die gewünschte Literatur daher aus seiner Regelleistung finanzieren, so das LSG in seinem Urteil vom 21.06.2012.

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