Werden Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen, sollten sie sich vorher auch schlaumachen, wo der Arbeitgeber genau seine Adresse hat. Kommt man bei vergeblicher Suche nicht zum Bewerbungsgespräch, kann man später vom Arbeitgeber auch keine Erstattung der angefallenen Fahrtkosten verlangen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 07.02.2012 (AZ: 3 Sa 540/11). Denn es sei Sache des Bewerbers die Anreise zum Vorstellungstermin so vorzubereiten und zu planen, dass man pünktlich beim Arbeitgeber erscheint.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können zum Vorstellungstermin eingeladene Stellenbewerber sich in der Regel alle Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzen lassen, die als erforderlich gelten. Dazu gehören insbesondere die Fahrtkosten.

Im entschiedenen Rechtsstreit verlangte ein Stellenbewerber von einem Arbeitgeber die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 61,80 €. Der Mann war am 24.02.2011 zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Doch der Stellenbewerber kam nie an.

Trotz einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Anfahrtskizze und eines Navigationsgerätes im Auto blieb die Adresse des Arbeitgebers unauffindbar. Als der Stellenbewerber kurz vor dem Gesprächstermin das Unternehmen anrief, konnte der dortige Mitarbeiter auch nicht weiterhelfen. Entnervt zog der Mann daraufhin seine Bewerbung wieder zurück. Dennoch sollte der Arbeitgeber die Fahrtkosten übernehmen.

Dazu ist dieser aber nicht verpflichtet, entschied nun das LAG. Denn der Kläger hat „den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt“. Ein Vorstellungsgespräch habe gar nicht stattgefunden. Das Risiko, rechtzeitig zum Termin zu erscheinen und die Adresse des Arbeitgebers ausfindig zu machen, liege aber allein beim Stellenbewerber. Die Fahrtkosten von 61,80 € müsse dieser daher selbst tragen.

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