Was viele Menschen freiwillig ertragen, müssen Tiere noch lange nicht dulden. Eine modische Tätowierung verstößt gegen den Tierschutz, urteilte am Freitag, 10.08.2012, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (AZ: 20 A 1240/11). Danach darf ein Schimmelpony nicht mit der legendären „Rolling-Stones-Zunge“ tätowiert werden.

Der Kläger hatte einen „Tätowierservice für Tiere“ als Gewerbe angemeldet und wollte den rechten hinteren Oberschenkel des Ponys mit der herausgestreckten Zunge in etwa 15 Zentimeter Größe versehen. Angesichts der bereits aufgebrachten Skizze bekamen die Behörden des Kreises Coesfeld dies mit und untersagten die Tätowierung.

Zu Recht, wie nun das OVG entschied. Laut Tierschutzgesetz dürfe niemand „einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“. Solche Schmerzen rufe eine Tätowierung aber hervor. Allein der Wunsch nach einer „modebedingten Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres“ sei dafür kein ausreichender Grund. Der Schutz des Tieres vor Schmerzen gehe vor.

Die Revision ließ das OVG nicht zu; dagegen kann der Tätowierer aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.