Kraftfahrer, die leichtfertig ihren Führerschein aufs Spiel setzen, sind nicht nur schnell ihren Job los, sie müssen danach auch noch mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I rechnen. Das gilt etwa nach einem Unfall wegen einer missachteten roten Ampel, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 01.08.2012 entschied (AZ: L 3 AL 5066/11).

Der Kraftfahrer war im November 2010 mit seinem Laster über eine rote Ampel gefahren. Es kam zu einem Unfall mit mehreren Verletzten. Das Strafgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe, zudem musste er für sechs Monate seinen Führerschein abgeben.

Wegen des Führerscheinentzugs kündigte sein Arbeitgeber fristlos. Daher beantragte der Kraftfahrer Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit bewilligte dies allerdings nur mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit. Denn der Kraftfahrer habe den Verlust seines Führerscheins und damit auch seines Arbeitsplatzes fahrlässig selbst verursacht.

Dem stimmte nun das LSG zu: Der Rotlichtverstoß sei ein arbeitsvertragswidriges Verhalten. Der Kraftfahrer habe gewusst, dass dies zum Führerscheinentzug führen kann. Der Verstoß sei auch grob fahrlässig gewesen, betonten die Stuttgarter Richter weiter. Immerhin sei der Laster trotz roter Ampel mit 45 Stundenkilometern in die innerstädtische Kreuzung gebrettert.

Mit seinem Urteil setzte das LSG Stuttgart seine Rechtsprechung fort, wonach ein grob fahrlässiger Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu einer Sperrzeit führt. Bei Kraftfahrern ist dies beispielsweise immer der Fall, wenn sie sich betrunken ans Steuer setzen (Urteil vom 25.02.2011, AZ: L 8 AL 245/10). Dagegen hatte das LSG die Missachtung eines Überholverbots noch nicht als grob fahrlässig angesehen (Urteil vom 08.06.2011, AZ: L 3 AL 1315/10).

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