Bei Insolvenzverschleppung haben Arbeitnehmer nur eingeschränkte Möglichkeiten, an noch ausstehenden Lohn zu kommen. So muss insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH den Lohn nicht aus seinem Privatvermögen nachzahlen, heißt es in einem am Freitag, 31.08.2012, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (AZ: 7 Sa 341/11). Danach ist der Geschäftsführer nur insoweit haftbar, als der Arbeitnehmer andere Einkommensmöglichkeiten nachweist.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber im April 2009 Insolvenz angemeldet. Beim klagenden Arbeitnehmer stand aber schon seit Dezember 2008 Lohn in Höhe von 4.550,00 € aus. Dieses Geld verlangte er nun von dem Geschäftsführer. Das Unternehmen sei bereits im Dezember 2008 insolvenzreif gewesen; der Geschäftsführer habe es pflichtwidrig versäumt, dies rechtzeitig anzumelden.

Doch in einem solchen Fall haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Lohns durch den Geschäftsführer. Ihm gegenüber bestehe lediglich „Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses“ – sprich der Einkünfte, die der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er rechtzeitig von der Insolvenz gewusst hätte.

Im konkreten Fall habe der klagende Arbeitnehmer solche möglichen Einkünfte nicht dargelegt. Seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe er auch nach der tatsächlichen Insolvenz noch vollständig aufgebraucht, so dass er auch aus einer früheren Arbeitslosmeldung keine zusätzlichen Einkünfte hätte ziehen können.

Gegen dieses am 06.03.2012 verkündete und jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt nicht zu; dagegen kann der Kläger aber Beschwerde beim BAG einlegen.

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