Arbeitgeber müssen sich nicht auf Facebook öffentlich als „Menschenschinder und Ausbeuter“ beschimpfen lassen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte daher am 10.10.2012 eine entsprechende Kündigung (AZ: 3 Sa 644/12). Zumindest ein 26-jähriger Mitarbeiter könne sich nicht darauf berufen, es handele sich um einen unreifen Scherz.

Der Kläger befand sich in der Ausbildung zum „Mediengestalter Digital und Print“. Seine Ausbildungsfirma bietet verschiedene Internetleistungen an, unter anderem erstellt es Kunden-Profile für das Internet-Netzwerk Facebook.

Auch der 26-jährige Auszubildende verfügte über ein Facebook-Profil. Unter dem Stichwort Arbeitgeber hatte er eingetragen: „Menschenschinder und Ausbeuter“. Zudem fand sich dort der Vermerk: „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen“.

Die Firma nahm diese Eintragungen zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Dagegen klagte der Auszubildende: Die Äußerungen seien übertrieben und lustig gemeint.

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Kündigungsschutzklage des 26-Jährigen noch statt. Das Facebook-Profil sei zwar beleidigend. Es spiegele insgesamt aber eine „unreife Persönlichkeit“ und „mangelnde Ernsthaftigkeit“ wieder. Eine Abmahnung und ein klärendes Gespräch hätten daher gereicht.

Das LAG zeigte nun dagegen weniger Verständnis und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Beleidigungen seien „einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen“. Auf mögliche Besonderheiten eines Ausbildungsverhältnisses könne sich der Kläger nicht mehr berufen; immerhin sei er schon 26 Jahre alt gewesen.

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