© Alexander Steinhof - Fotolia.comFragen Arbeitgeber Stellenbewerber nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, darf gelogen werden. Kommt die Lüge nach einer Einstellung dann doch noch heraus, kann der Arbeitgeber deshalb nicht kündigen, urteilte am Donnerstag, 15.11.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 339/11). Denn Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht nach Dingen gefragt werden, die nichts mit der Beschäftigung zu tun haben, so der 6. Senat.

Damit bekam ein beim Land Nordrhein-Westfalen angestellter Hauptschullehrer recht. Der ausgebildete Diplom-Ingenieur war im Sommer 2009 als Seiteneinsteiger als Lehrer eingestellt worden. Vor der Einstellung wurde er von seinem Arbeitgeber gefragt, ob in den letzten drei Jahren eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen waren. Der Pädagoge verneinte – und log dabei.

Die Lüge flog jedoch auf. Denn im Oktober 2009 erhielt die Schule sowie die Bezirksregierung Arnsberg einen anonymen Hinweis, dass der Hauptschullehrer „unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs steht“ und die Staatsanwaltschaft ermittelt hat. Die Anklagebehörde stellte auf Nachfrage klar, dass kein Ermittlungsverfahren wegen Kindesmissbrauchs jemals anhängig war. Die Behörde wies jedoch auf andere eingestellte Ermittlungsverfahren zu Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung, sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hin.

Das Land kündigte daraufhin dem Lehrer fristlos und hilfsweise ordentlich, da er vor seiner Einstellung gelogen hatte.

Das BAG stellte nun klar, dass die Kündigungen unwirksam sind. Die Lüge sei hier erlaubt gewesen. Denn Fragen und Informationen über abgeschlossene Ermittlungsverfahren seien für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. Dies verletze das im Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Weitere interessante Entscheidungen zum Thema “Arbeitsrecht” finden Sie hier.

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Bildnachweis: © Alexander Steinhof – Fotolia.com