© GaToR-GFX - Fotolia.comMänner können in Berliner Behörden und Gerichten nicht zur Frauenvertreterin gewählt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 12.12.2012, bekanntgegebenen Beschluss im Eilverfahren entschieden (AZ: VG 5 L 419.12). Die im Landesgleichstellungsgesetz vorgesehene Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte sei nicht zu beanstanden.

Die Frauenvertreterin ist nach den gesetzlichen Bestimmungen in Berlin in Personalfragen zu beteiligen. So kann sie an Bewerbungsgesprächen teilnehmen oder auch Stellungnahmen zu Bewerbern abgeben.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Richter eines Berliner Amtsgerichts im November 2012 bei seiner Präsidentin beantragt, dass er bei der bevorstehenden Wahl der Frauenvertreterin als Mann ebenfalls wählen und sich als Kandidat aufstellen lassen darf. Als die Amtsgerichts-Präsidentin dies ablehnte, schlugen fünf im Amtsgericht beschäftigte Frauen den Mann als „Frauenvertreterin“ dem Wahlvorstand vor. In der vom Wahlvorstand ausgehängten „Bekanntmachung der Kandidatinnen“ wurde dann auch der Amtsrichter als aufgeführt.

Um an der anstehenden Wahl der Frauenvertreterin noch berücksichtigt werden zu können, beantragte der Richter, die für den 13.12.2012 angesetzte Wahl vorerst auszusetzen. Dies lehnte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 07.12.2012 aber ab. Nach den geltenden Vorschriften seien nur weibliche Beschäftigte wählbar und wahlberechtigt. Der männliche Antragsteller gehöre aber nicht zu diesem Personenkreis, schlussfolgerten die Berliner Richter.

Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts oder Ungleichbehandlung liege nicht vor. Frauen seien in vielen Bereichen faktisch benachteiligt; daher dürfe der Staat Regelungen erlassen, die nur Frauen auch zugutekommen. Dies sei auch mit den Vorschriften im Berliner Landesgleichstellungsgesetz der Fall. Es sei daher gerechtfertigt, dass nur Frauen sich an der Wahl eine Frauenvertreterin beteiligen können.

Ähnlich hatte am 18.03.2010 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass Kommunen den Posten der Frauenbeauftragten nur für Bewerberinnen ausschreiben dürfen (AZ: 8 AZR 77/09). Das weibliche Geschlecht sei eine „wesentliche und entscheidende Anforderung“ für solche Stellen. Die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter sei daher zulässig.

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