© detailblick - Fotolia.comArbeitgeber müssen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich nicht über eine bestehende Schwangerschaft informiert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine Frau als Schwangerschaftsvertretung eingestellt wird und dabei selbst schwanger ist, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Freitag, 07.12.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 6 Sa 641/12). Die Frage nach einer Schwangerschaft stellt hier eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, betonten die Kölner in ihrem Urteil vom 11.10.2012.

Im konkreten Fall hatte eine als Schwangerschaftsvertretung eingestellte Rechtsanwaltsfachangestellte geklagt. Ihr befristeter Arbeitsvertrag lief vom 05.10.2011 bis zum 31.01.2013. Einen Monat nach ihrer Einstellung teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie selbst ein Kind erwartet.

Der Arbeitgeber entließ die Frau daraufhin wegen „arglistiger Täuschung“. Sie habe bereits bei der Einstellung von ihrer Schwangerschaft gewusst, ohne dies mitzuteilen. „Damit haben Sie uns getäuscht. Wir hätten mit Ihnen niemals einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der selbst einer Schwangerschaftsvertretung dienlich sein sollte“.

Das LAG stellte jedoch klar, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, ihre Schwangerschaft zu offenbaren. Das Verschweigen von Tatsachen bei der Einstellung stelle nur bei einer Aufklärungspflicht eine Täuschung dar. Dies sei aber bei einer Schwangerschaft „zur Vermeidung von Geschlechtsdiskriminierung“ zu verneinen.

Der Arbeitgeber habe die diskriminierende Wirkung selbst bestätigt, indem er der Klägerin mitgeteilt habe, dass er sie bei einer Schwangerschaft nicht eingestellt hätte. Eine Aufklärungspflicht bestünde allenfalls, wenn beispielsweise wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes die schwangere Arbeitnehmerin gar nicht hätte arbeiten dürfen. Hier sei die Schwangere jedoch durchaus noch ihrer Arbeit nachgegangen.

Zwar habe das Bundesarbeitsgericht am 06.02.2003 die Unzulässigkeit einer Frage nach der Schwangerschaft bislang ausdrücklich nur bei unbefristeten Einstellungen festgestellt (AZ: 2 AZR 621/01). Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg vom 04.10.2001 gelte dies aber auch für befristete Arbeitsverträge (AZ: C-109/00).

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