© GaToR-GFX - Fotolia.comGeschenkt ist nicht immer geschenkt; wegen „groben Undanks“ kann der Schenkende seine Gabe gegebenenfalls zurückverlangen. Der Beschenkte ist zu einer „von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers“ verpflichtet, konkretisierte hierzu der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 28.12.2012, veröffentlichten Urteil vom 13.11.2012 (AZ: X ZR 80/11). Wenn der Beschenkte dagegen bewusst und gezielt verstößt, kann danach der Schenker sein Geschenk zurückverlangen.

Im Streitfall hatte ein Maler eine Prostituierte kennengelernt. Sie gab ihre Tätigkeit auf, und beide zogen zusammen in sein Haus. Per notariellem Vertrag sicherte der Maler seiner Lebensgefährtin im Jahr 2000 ein lebenslanges Wohnrecht zu. Sollte die Beziehung scheitern, wollte er ausziehen und dabei sogar auch die von ihm betrieblich genutzten Räume freigeben.

2005 heiratete das Paar. Doch schon 2008 folgte die Scheidung – und der Streit um das Haus. Denn entgegen der Erwartungen des Malers hatte die Frau schon 2001 wieder ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgenommen. Ein anderer Mann, zu dem sie nach Überzeugung des Malers ein „ehewidriges Verhältnis“ hatte, hatte hierfür für sie eine Wohnung angemietet. Jahre lang hatte der Maler daher nichts davon bemerkt.

Und gerade deshalb war auch alles halb so wild, meinten das Landgericht Schwerin und das Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Gerade wegen der großen Diskretion der Prostituierten sei der Maler zumindest nicht öffentlich gedemütigt worden. Daher müsse er – entsprechend dem notariellen Vertrag – sein Haus für seine Ex-Frau räumen.

Dieses Urteil hob der BGH nun auf. Mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit habe die Prostituierte die gebotene Rücksichtnahme verletzt und „groben Undank“ gezeigt. Aus formalen Gründen konnte der BGH allerdings nicht abschließend entscheiden, sondern musste den Fall an das für die Klärung von „Tatsachen“ zuständige OLG zurückgeben.

Ausgangspunkt für den Streit um Geschenke sind laut BGH die Erwartungen des Schenkers. Diese muss der Beschenkte freilich nicht voll erfüllen; „grober Undank“ zeigt sich vielmehr erst, wenn „der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt“. Dabei reichen zudem „objektive Verfehlungen“ nicht aus, vielmehr muss der Undank einer Gesinnung entspringen, die sich gegen den Schenker richtet.

Hier seien beide davon ausgegangen, dass die Frau die Prostitution aufgibt. Dieses Versprechen sei Ausgangspunkt für das ihr geschenkte Wohnrecht gewesen. Der Maler habe ihr eine Sicherheit geben wollen, die ihr auch nach einem Scheitern der Beziehung noch ein Leben ohne Prostitution ermöglicht. Tatsächlich aber habe die Frau schon nach wenigen Monaten ihre Prostitutionstätigkeit wieder aufgenommen.

Darin sei zumindest objektiv ein Verstoß gegen die gebotene Dankbarkeit zu sehen, befand der BGH. Ob die Frau dies auch aus eigenem Empfinden so sehen musste und gesehen hat, soll nun das OLG prüfen. Möglicherweise allerdings sei die Schenkung sogar eine „Zweckschenkung“ gewesen, so der BGH weiter. Dann könnte der Schenker sein Geschenk auf jeden Fall zurücknehmen, wenn die Beschenkte den vereinbarten Zweck nicht erfüllt.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com