© petrol - Fotolia.comEin katholisches Krankenhaus darf einen Bewerber auf eine Stelle als Intensivpfleger nicht wegen seiner fehlenden Konfession einfach ablehnen. Andernfalls stellt dies eine entschädigungspflichtige Diskriminierung dar, urteilte am Freitag, 14.12.2012, das Arbeitsgericht Aachen (AZ: 2 Ca 4226/11). Das Krankenhaus muss nun dem Kläger drei Bruttomonatsgehälter als Entschädigung zahlen.

Im September 2011 hatte sich der Mann auf eine Stelle als Intensivpfleger in einem katholischen Krankenhaus beworben. Doch der Stellenbewerber erhielt eine Absage. Er sei zwar fachlich geeignet, gehöre jedoch keiner Religionsgemeinschaft an.

Dies stellt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz jedoch eine Diskriminierung dar, so das Arbeitsgericht. Die katholische Klinik könne sich hier nicht auf ihr im Grundgesetz geschütztes kirchliches Selbstbestimmungsrecht berufen, „wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt“. Dies dürfe sie nach ihren eigenen Regelungen nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Positionen verlangen.

Bei allen anderen Stellen reiche es aus, wenn der Bewerber sicherstellt, dass er den besonderen kirchlichen Auftrag glaubwürdig erfüllt. Dabei reiche es aus, wenn der Bewerber fachlich geeignet ist und sich grundsätzlich zu den Zielen der Einrichtung bekennt. Dem abgelehnten konfessionslosen Kläger stehe wegen Diskriminierung daher eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Krankenhaus in Berufung gehen wird.

Am 24.01.2013 wird das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem vergleichbaren Fall entscheiden (AZ: 8 AZR 828/11). Hier hatte sich allerdings ein konfessionsloser Rechtsanwalt auf eine ausgeschriebene Stelle als Volljurist bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt erfolglos beworben. Der Stellenbewerber meint, dass er wegen seiner Nichtzugehörigkeit zu einer christlichen Kirche abgelehnt wurde. Dabei stehe die ausgeschriebene Stelle nicht in Zusammenhang mit „der Verkündung der christlichen Heilsbotschaft“.

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