© eschwarzer - Fotolia.comKündigungsschutzklagen enden sehr häufig mit einem Vergleich. Soll der Arbeitgeber danach auch ein Zeugnis mit einer guten Bewertung erteilen, muss der Vergleich hierzu konkrete Vorgaben enthalten, heißt es in einem am Freitag, 28.12.2012, schriftlich veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (AZ: 4 Ta 170/12). „Ein Vergleich, der lediglich ein ‚wohlwollendes Zeugnis’ zum Inhalt hat, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig“, so der Leitsatz des LAG.

Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen umfangreichen Vergleich abgeschlossen. Einer von zahlreichen Punkten lautete:

„Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist.“

Der Arbeitgeber weigerte sich lange, überhaupt ein Zeugnis zu erteilen und lieferte schließlich eines, mit dem der Arbeitnehmer nicht einverstanden war. Gestützt auf die Klausel im Vergleich forderte der Arbeitnehmer ein „wohlwollendes“ Zeugnis ein.

Ohne Erfolg: Der Arbeitgeber habe ein qualifiziertes, sprich die Arbeitsleistung beurteilendes Zeugnis erteilt, das den formalen gesetzlichen Vorgaben genüge. Dabei sei der Arbeitgeber ohnehin zu einem „wohlwollenden Zeugnis“ verpflichtet. Dass die Vergleichsklausel diese Formulierung aufgreife, sei daher ohne Belang und der Vergleich insoweit „nicht vollstreckungsfähig“. Auch die Formulierung „das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist“ trage nicht zur weiteren Klärung bei, so das LAG in seinem Urteil vom 06.08.2012.

Wer also ein gutes Zeugnis will, sollte das auch so in den Vergleich aufnehmen lassen; sonst gibt´s eben nur ein wohlwollendes Zeugnis, das nicht unbedingt gut ausfallen muss.  Aber das galt schon immer – auch schon vor der richtigen und zutreffenden Entscheidung des LAG. Diesen Folgerechtsstreit hätte man sich getrost sparen können…

Auch bei der Abfassung umfangreicher Vergleiche sollte damit die Zeugnisklausel mit “Leben” gefüllt werden, insbesondere wegen der neuesten BAG-Entscheidung zu Dank, Bedauern und Zukunftswünschen.

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