Wollen Hartz-IV-Empfänger sich mit der Gründung eines Porno-Internet-Fernsehens selbstständig machen, können sie vom Jobcenter keine Hilfen für ihr geplantes Unternehmen erwarten. Denn der Betrieb eines im Internet ausgestrahlten Erotik-Fernsehens verstößt gegen die guten Sitten und darf damit nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, entschied das Sozialgericht Darmstadt in einem am Montag, 07.01.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: S 17 AS 416/10).

Geklagt hatte ein gelernter Maler und Lackierer, der mit seiner Ehefrau seit Oktober 2008 Hartz-IV-Leistungen bezieht. Um wieder auf eigenen Füßen stehen zu können, wollte sich der Arbeitslose selbstständig machen. Er plante daher die Gründung eines Erotik- und Porno-Internet-Fernsehens. In der Vergangenheit hatte er bereits als Filmproduzent und Webdesigner einschlägige Erfahrungen gesammelt.

Von seinem zuständigen Jobcenter verlangte er einen Zuschuss und ein Darlehen für seine beabsichtigte Selbstständigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass Langzeitarbeitslose einen Zuschuss in Höhe von bis zu 5.000,00 € sowie ein Darlehen in Höhe von 2.500,00 € beanspruchen können. Die Hilfen sind jedoch nur möglich, wenn die beabsichtigte Selbstständigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Arbeitslosigkeit durch die selbstständige Tätigkeit dauerhaft überwunden werden kann.

Der Kläger legte dem Jobcenter daher einen ausgearbeiteten Business-Plan vor. Danach sollte das geplante Erotik-Web-TV Reportagen bringen, beispielsweise von Erotik-Messen, Swinger-Clubs oder auch Begleitservice-Agenturen. Erotische Buchtipps, ein Erotik-ABC und das Hochladen von erotischen Filmen der Zuschauer sollten das Projekt abrunden. Auch an den Jugendschutz hatte der Kläger gedacht. Über einen passwortgeschützten Nutzer-Bereich sollten nur Erwachsene auf das gesamte Angebot Zugriff erhalten. Über Werbung, Abo-Gebühren und dem Verkauf von Werbe-Artikeln sollte sich das Internet-Fernsehen rechnen. Die Ehefrau des Klägers sollte in Vollzeit Sekretariatsaufgaben übernehmen.

Das Jobcenter lehnte die Hilfen für das Erotik-Fernsehen jedoch ab. Es gebe im Internet bereits „Erotik-Angebote im Überfluss“. Das Vorhaben sei wirtschaftlich nicht tragfähig. Außerdem bestehe ein hohes Insolvenzrisiko, da der Kläger in der Vergangenheit bereits Schulden in Höhe von 100.000,00 € angehäuft habe.

Das Sozialgericht lehnte die staatliche Gründerförderung ebenfalls ab. Selbst wenn das Erotik-Internet-Fernsehen wirtschaftlich tragfähig wäre, müsse das Jobcenter den Antrag ablehnen. Denn die Verbreitung erotischer und pornografischer Darstellungen verstoße gegen die guten Sitten. Ein sittenwidriges Gründungsvorhaben dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, so die Darmstädter Richter in ihrem Urteil vom 26.09.2012.

Hier wolle der Kläger „Erotik- und Pornografie-Darstellungen unterschiedlichster Kategorien“ dem Zuschauer zugänglich machen. Dies sei als Verstoß gegen die herrschende Rechts- und Sozialmoral zu werten. Unerheblich sei es, dass die Darsteller in den Pornos freiwillig mitmachen. Auch spiele es bei der Frage der Förderung keine Rolle, dass der Kläger sich mit seinem Erotik-Web-TV nicht strafbar macht. Auch wenn etwas nicht verboten ist, sei dies noch kein Beleg für ein sittlich einwandfreies Vorhaben.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt eingelegt (AZ: L 9 AS 852/12).

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