© eschwarzer - Fotolia.comLeiharbeitnehmer dürfen im Entleihbetrieb nur vorübergehend eingesetzt werden. Wie am Mittwoch, 09.01.2013, die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg entschied, entsteht ein Arbeitsverhältnis unmittelbar zum Entleiher, wenn dieser Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen einsetzt (AZ: 15 Sa 1635/12). Diese Auffassung ist innerhalb des LAG in Berlin aber nicht unumstritten; mehrere Kammern haben daher die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Im Streitfall hat ein Krankenhausbetreiber eine eigene Leihfirma gegründet. Diese bedient aber nur Kliniken des eigenen Konzerns. Nach Überzeugung der 15. Kammer des LAG Berlin werden die Arbeitnehmer zumindest teilweise auf festen Dauerarbeitsplätzen beschäftigt. Es entschied daher, dass in solchen Fällen der Leihvertrag ungültig ist und ein festes Arbeitsverhältnis zur Klinik besteht. Es sei ein „institutioneller Rechtsmissbrauch“, wenn Konzerne eine Leihfirma gründen, nur um Lohnkosten zu senken oder Regelungen des Kündigungsschutzes zu umgehen.

In einem Parallelfall des gleichen Klinik-Leihunternehmens hatte die 7. Kammer des LAG Berlin gegenteilig entschieden (Urteil vom 16.10.2012, AZ: 7 Sa 1182/12). Gründe hierzu hat die 7. Kammer noch nicht bekanntgegeben.

Wie die 15. ist dagegen auch die für die Mitbestimmung zuständige 4. Kammer des LAG Berlin der Ansicht, dass Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden dürfen. Nach einem Beschluss vom 19.12.2012 darf daher der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn sich der Arbeitgeber daran nicht hält (AZ: 4 TaBV 1163/12).

Laut Gesetz benötigen Leihfirmen eine Erlaubnis. Zudem heißt es: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“ Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt automatisch zu einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Dagegen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht, was als „vorübergehend“ gilt und was passiert, wenn Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden. Diese Frage wird nun wohl das BAG in Erfurt klären. Alle drei Berliner Kammern haben die Revision zugelassen.

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