© PeJo - Fotolia.comHalsschmerzen lassen sich nicht mit Fingern in der Scheide der Patientin behandeln. Vielmehr begründet ein solches Vorgehen den Verlust der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, wie das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem am Mittwoch, 16.01.2013, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: S 2 KA 242/12). Der unterlegene Arzt darf nun keine Kassenpatienten mehr behandeln.

Der Kläger ist Facharzt für Urologie. Bereits 2009 war er „wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses“ zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil er einer 22-jährigen Patientin einen Finger in die Scheide eingeführt hatte. Ebenfalls 2009 suchte ihn eine 19-Jährige während des Notdienstes wegen Halsschmerzen auf. Auch sie erstattete Anzeige, weil der Arzt ihr einen Finger in die Scheide eingeführt habe.

Die Staatsanwaltschaft erhob erneut Anklage, die Bezirksregierung Düsseldorf ordnete das Ruhen der Approbation (staatliche Berufserlaubnis für Ärzte) an – und bekam damit bis hinauf zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen recht (Beschluss vom 14.09.2011, AZ: 13 A 2769/10).

Auch die ärztliche Selbstverwaltung blieb nicht untätig: Der Zulassungsausschuss ordnete das Ruhen der Zulassung (Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten) „auf unbestimmte Zeit“ an. Die dagegen gerichtete Klage scheiterte nun vor dem SG.

In ihrem bereits rechtskräftigen Urteil vom 28.11.2012 arbeiten die Düsseldorfer Richter zahlreiche formale Rügen ab und weisen diese zurück. Inhaltlich hielt das SG offenbar jede Diskussion für überflüssig: Ohne eigene Begründung verwies es auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses und fügte zur Sicherheit lediglich an, dass der Arzt über keine gültige Approbation mehr verfüge. Ohne Approbation sei aber auch eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht möglich.

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