© Fotowerk - Fotolia.comWerden Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg Opfer einer Amokfahrt, stehen sie nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn verletzt der Angreifer den Beschäftigten aus rein privaten Gründen, liegt kein Arbeitsunfall vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 28.01.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 2 U 71/11).

Konkret ging es um eine Blumenhändlerin, die am 13.11.2009 vor der Klinik Berlin-Neukölln an einem Stand Blumen verkaufte. Ihr ehemaliger Ehemann raste mit einem geliehenen Dreieinhalb-Tonner absichtlich in den Blumenstand hinein. Die damals 45-jährige Frau erlitt lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere vielfache Knochenbrüche. Wenige Stunden zuvor hatte der Ex-Ehemann in einer Laubenkolonie versucht, auch seine aktuelle Frau mit Messerstichen zu töten. Nach der Verhaftung beging der Mann im Untersuchungsgefängnis Selbstmord, ohne zuvor über die genauen Motive seiner Amokfahrt berichtet zu haben.

Die Blumenhändlerin wollte die Amokfahrt als Arbeitsunfall anerkannt haben. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft Handel- und Warendistribution lehnte dies ab. Es habe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und dem Vorfall bestanden. Vielmehr habe ein privater Konflikt vorgelegen, für den die Versichertengemeinschaft nicht aufkommen müsse.

Das Sozialgericht Berlin gab der Frau in seinem Urteil vom 22.02.2011 noch recht (AZ: S 25 U 406/10). Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, hänge entscheidend vom Motiv des Angreifers ab. Hier sei es denkbar, dass der Ex-Ehemann, der früher selbst einen Blumenstand betrieben hat, aus Neid auf den beruflichen Erfolg der Klägerin gehandelt hat. Unter Umständen wollte er die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zerstören.

Doch das LSG kippte diese Entscheidung. Grundsätzlich stehe jeder Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeitszeit einen Unfall erleidet. Voraussetzung sei jedoch, dass der Unfall auf einen beruflichen Zusammenhang zurückzuführen ist. In ihrem Urteil vom 29.11.2012 werteten die Potsdamer Richter die Motive der Amokfahrt allerdings anders, als das Sozialgericht Berlin.

Nach Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse sei lediglich ein „massiver Schädigungswunsch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau“ erkennbar. Entsprechend habe sich der Täter gegenüber der Polizei geäußert. Damit sei die Amokfahrt privat motiviert gewesen. Ein betriebsbezogenes Motiv sei dagegen nicht ersichtlich. Ein Arbeitsunfall bestehe nicht, so das LSG.

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