© runzelkorn - Fotolia.comHaben Eltern wegen der Pleite ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld erhalten, wirkt sich diese Zahlung nicht erhöhend auf das Elterngeld aus. Einkünfte, die von der Einkommenssteuer befreit sind, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht beim Elterngeld berücksichtigt, stellte am Donnerstag, 21.02.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klar (AZ: B 10 EG 12/12 R). Der Gesetzgeber habe hier seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, „so unbefriedigend das Ergebnis auch sein mag“, sagte Helge Loytved, Vorsitzender Richter des 10. Senats.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Eltern Elterngeld erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, sie es selbst betreuen und „keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben“. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei nicht 30 Wochenstunden übersteigen.

Für die Elterngeldberechnung ist das durchschnittliche Einkommen maßgeblich, welches in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Das Elterngeld beträgt dann mindestens 300,00 € bis maximal 1.800,00 € monatlich.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vater aus dem Raum Freiburg geklagt. Der Mann hatte 2007 mit der Geburt seiner jüngsten Tochter Elterngeld beantragt. Dabei gab er Einkünfte aus einer selbstständigen forstwirtschaftlichen Tätigkeit sowie Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit als Werkzeugmacher an. Da sein Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste, erhielt er für den Lohnausfall von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auch Insolvenzgeld, insgesamt 4.935,00 €.

Doch die Landeskreditanstalt Baden-Württemberg wollte das einkommenssteuerfreie Insolvenzgeld nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigen.

Der Kläger hielt dies für rechtswidrig. Die Insolvenz seines Arbeitgebers habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach nur einkommenssteuerpflichtige Einkünfte auf das Elterngeld erhöhend angerechnet werden, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. So würden Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber zahlt, beim Elterngeld berücksichtigt. Bei einer Insolvenz bestehe das Arbeitsverhältnis aber fort. Das für den Lohnausfall gezahlte Insolvenzgeld werde dabei nur von einem Dritten, der BA, übernommen.

Die obersten Sozialrichter hielten diese Ungleichbehandlung jedoch für zulässig. Der Gesetzgeber habe mit seiner Vorschrift, dass nur einkommenssteuerpflichtige Einkünfte beim Elterngeld berücksichtigt werden, seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Bereits am 17.02.2011 hatte der 10. Senat entschieden, dass auch das einkommenssteuerfreie Krankengeld (AZ: B 10 EG 20/09 R) und das Arbeitslosengeld (AZ: B 10 EG 21/09 R) nicht das Elterngeld erhöhen können . Gleiches gelte für das Verletztengeld, so das BSG in einem weiteren Urteil vom 18.08.2011 (AZ: B 10 EG 8/10 R).

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Bildnachweis: © runzelkorn – Fotolia.com