© runzelkorn - Fotolia.comNur offiziell eingeschriebene Studenten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allein der Besuch von Uni-Veranstaltungen reicht nicht aus – selbst dann, wenn sie der beruflichen Qualifikation dienen, urteilte am Mittwoch, 13.02.2013, das Bundessozialgericht (BSG) (AZ: B 2 U 24/11 R). Über den Status von Gasthörern entschieden die Kasseler Richter nicht.

Konkret wies das BSG eine Frau aus Göttingen ab. Sie hatte dort bis Juni 1988 Kunstgeschichte studiert und arbeitete anschließend an ihrer Promotion. Im Wintersemester 1988/89 besuchte sie noch eine Vorlesung und ein Seminar, die inhaltlich in Verbindung zu ihrem Promotionsthema standen. Im Januar 1989 empfahl der Seminarleiter einen Gastvortrag, verbindlich war dieser für die Studenten aber nicht. Die Doktorandin besuchte die Abendveranstaltung. Auf dem anschließenden Heimweg wurde sie vergewaltigt.

Wegen psychischer Folgeschäden verlangte sie nun Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Landesunfallkasse Niedersachsen lehnte dies ab: Die Frau sei nicht immatrikuliert und daher keine versicherte Studentin gewesen.

Wie Kindergartenkinder, Schüler und Auszubildende sind auch „Studierende während der Aus- und Fortbildung“ gesetzlich unfallversichert. Trotz eines jahrzehntelangen Streits war bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob dies nur für offiziell immatrikulierte Studenten gilt.

Mit seinem Grundsatzurteil hat das BSG dies nun bejaht. Nur eingeschriebene Studenten seien den offiziellen Studienregelungen unterworfen und dürften Prüfungen ablegen. Die „Aus- und Fortbildung“ setze daher „grundsätzlich eine Immatrikulation an der Hochschule voraus“. Die berufliche Orientierung des jeweiligen Uni-Besuchs zum Kriterium zu machen, würde zudem komplizierte Nachforschungen und Bewertungen in jedem einzelnen Fall voraussetzen und sei daher völlig unpraktikabel.

Offen bleibt danach, ob auch eingeschriebene Gasthörer gesetzlich unfallversichert sind, auch wenn sie Veranstaltungen teilweise nur aus rein privatem Interesse besuchen. Auch dies ist in der rechtlichen Literatur umstritten.

Ebenso offen ließ das BSG, ob der gesetzliche Unfallschutz für Studenten auch den Besuch von Gastvorträgen oder anderer Veranstaltungen umfasst, die nicht zum offiziellen Lehrangebot der Universität gehören.

Für die Unfallversicherung insgesamt bleibt zudem ungeklärt, ob auf einem eigentlich versicherten Weg, etwa dem Heimweg nach der Arbeit oder einer Uni-Veranstaltung, auch ein „tätlicher Angriff“ als „Unfall“ vom Versicherungsschutz erfasst ist.

Im konkreten Fall macht die Klägerin in einem gesonderten Verfahren als Vergewaltigungsopfer auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend. Nach Angaben ihres Anwalts ist hierüber aber noch nicht abschließend entschieden.

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