© GaToR-GFX - Fotolia.comAuch Jobcenter sollten nicht wegen Hartz-IV-Streitigkeiten von nur wenigen Cent die gerichtlichen Verfahrenskosten unnötig in die Höhe treiben. Andernfalls kann die Behörde zur Zahlung sogenannter Missbräuchlichkeitskosten verpflichtet werden, heißt es in einem am Montag, 11.02.2013, bekanntgegebenen Urteil des Thüringischen Landessozialgerichts (LSG) in Erfurt (AZ: L 9 AS 430/09). Damit scheiterte das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis mit einer Berufungsklage wegen 15 Cent.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatten Hartz-IV-Bezieher wegen zu geringer Hilfeleistungen geklagt. Dabei ging es um rund 100 Euro. Vor dem Sozialgericht Nordhausen verloren die Hartz-IV-Bezieher ihre Klage. Lediglich 15 Cent wurden den Hilfeempfängern zugesprochen. Diese hatten sich aus Rundungsdifferenzen einzelner Hilfeleistungen ergeben.

Doch auch die 15 Cent wollte das Jobcenter nicht zahlen und legte Berufung beim LSG ein. Die Behörde berief sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 12.07.2012 (AZ: B 14 AS 35/12 R). Damals hatte eine Hartz-IV-Bezieherin ebenfalls aus dem Unstrut-Hainich-Kreis das Jobcenter verklagt – allerdings lagen ausschließlich Rundungsdifferenzen in Höhe von insgesamt 20 Cent im Streit.

Das BSG hatte der Behörde recht gegeben. Der Betrag sei so klein, dass die Arbeitslose gar kein Rechtsschutzbedürfnis habe, um das Geld vor Gericht erstreiten zu können. Der mögliche Anspruch auf den Bagatellbetrag stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten für das Gerichtsverfahren, zumal das Jobcenter die Hilfeleistung nicht in unzulässiger Weise gekürzt habe.

Doch in dem jetzt vom LSG entschiedenen Fall verhielt es sich anders. Hier sei es mit der ursprünglichen Klage nicht nur um die Zahlung von Rundungsdifferenzen, sondern auch um Hilfeleistungen in Höhe von rund 100 Euro gegangen, betonten die Erfurter Richter in ihrem Urteil vom 06.12.2012. Damit habe es für die Hartz-IV-Bezieher auch ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dass die Hartz-IV-Leistungen hier um 15 Cent aufzurunden seien, entspreche zudem eindeutig der Gesetzeslage und zahlreichen Entscheidungen des Bundessozialgerichts.

Die Erfurter Richter rügten, dass das Jobcenter die Verfahrenskosten trotz der klaren Rechtslage unnötig in die Höhe getrieben hatte. Allein ein Verfahren vor dem LSG koste den Justizhaushalt durchschnittlich über 2.000 Euro. Die Behörde wurde daher verpflichtet, nicht nur den Hartz-IV-Empfängern die 15 Cent zu bezahlen, sondern auch Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von 600 Euro an die Justizkasse des Landes Thüringen.

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