© Alexander Steinhof - Fotolia.comArbeitgeber und Betriebsrat können in Betriebsvereinbarungen festlegen, dass Beschäftigte mit Erreichen ihrer Regelaltersgrenze aus dem Unternehmen automatisch und ohne Kündigung ausscheiden. Es stellt keine Altersdiskriminierung dar, wenn die Vereinbarung an den Zeitpunkt geknüpft ist, an dem der Arbeitnehmer seine Regelaltersrente beziehen kann, urteilte am Dienstag, 05.03.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 1 AZR 417/12).

Damit muss ein Arbeiter eines großen Automobilherstellers mit seinem Rentnerdasein vorlieb nehmen. Der Mann war seit 1980 in dem Unternehmen unbefristet beschäftigt. Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat hatten sich schon 1976 auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung geeinigt, nach der mit Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze das Arbeitsverhältnis automatisch ohne Kündigung endet.

Doch als der Kläger im August 2007 65 Jahre alt wurde, wollte er noch nicht aufs alte Eisen geschickt werden. Er habe schließlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag und wolle weiter beschäftigt werden. Die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung sei eine unzulässige Altersdiskriminierung.

Dem folgte der 1. Senat des BAG jedoch nicht. Werde in Betriebsvereinbarungen das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an den Zeitpunkt gekoppelt, an dem der Arbeitnehmer seine Regelaltersrente beziehen kann, sei dies bindend. Der unbefristete Arbeitsvertrag verdränge nicht die Altersgrenzenregelung in der Betriebsvereinbarung. Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung liege nicht vor.

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Bildnachweis: © Alexander Steinhof – Fotolia.com