© by-studio - Fotolia.comDie Schweizer Firma Lindt hat kein Monopol auf goldige Hasen. Mit einem am Donnerstag, 28.03.2013, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag wies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Beschwerde von Lindt im Streit mit dem bayerischen Hasen-Hersteller Riegelein ab (AZ: I ZR 72/10). Damit ist ein Urteil rechtskräftig, mit dem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den langjährigen Hasen-Streit zugunsten von Riegelein entschieden hatte.

Lindt verkauft Schokoladenhasen bereits seit 1950 – und auch bei Riegelein ist ein sitzender Hase in Goldfolie bereits seit über 50 Jahren im Sortiment. Seit den 1990er Jahren wurden sich die Hasen aber immer ähnlicher. Grund ist, dass verschiedene Hersteller sie nunmehr mit Maschinen in die Goldfolie packen, was die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt.

So ließ Lindt seinen sitzenden „Goldhasen“ 2000 in der EU und 2001 in Deutschland als „dreidimensionale Marke“ eintragen. Seitdem geht der Hasen-Marktführer gegen verschiedene Wettbewerber vor, neben Riegelein vor allem auch gegen den österreichischen Hersteller Hauswirth. Der Hasenstreit war bereits mehrfach beim BGH und auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg anhängig.

In dem seit zwölf Jahren andauernden Streit zwischen Lindt und Riegelein war ein Schokoladenhase aus den Gerichtsakten gehüpft – vermutlich in den Bauch eines gerichtlichen Schleckermauls. Daher musste das Verfahren 2010 neu aufgerollt werden.

Am 27.10.2011 hatte das OLG Frankfurt am Main die Lindt-Klage gegen Riegelein dann aber abgewiesen (AZ: 6 U 10/03). Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sitzenden Hasen der beiden Firmen bestehe nicht. Schließlich trage der Riegelein-Hase an der Seite deutlich das Logo seines Herstellers.

Zudem könne ein Hase nun mal nicht anders, als zu sitzen, zu stehen oder zu liegen. Die sitzende Position sei daher nicht so besonders, dass Verbraucher schon daraus auf einen bestimmten Hersteller schließen könnten, so das OLG. Dass die meisten Verbraucher bei einem sitzenden goldenen Hasen an den Lindt-Goldhasen denken, ergebe sich schlicht aus der Marktdominanz des Schweizer Herstellers. Ähnlich hatte am 24.05.2012 auch der EuGH entschieden (AZ: C-98/11).

Die Revision gegen sein Urteil hatte das OLG nicht zugelassen. Lindt hatte hiergegen eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Der wies die Beschwerde nun aber ab. Eine nähere Begründung hielten die Karlsruher Richter für nicht nötig. Im Hasen-Streit sei alles gesagt, es gebe keine rechtlichen Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung mehr. Auch die Verfahrensrechte von Lindt seien nicht beschnitten worden. Damit ist das OLG-Urteil nun rechtskräftig.

Nachdem der “Krieg” um die Goldhasen nun zu Ende ist, kann Ostern kommen…

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