© Alexander Steinhof - Fotolia.comBei der Berechnung der Größe des Betriebsrats sind Leiharbeitnehmer „grundsätzlich zu berücksichtigen“. Das gelte „jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern“, wie am Mittwoch, 13.03.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 7 ABR 69/11). Es gab damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf. Als Konsequenz können Unternehmen zumindest in größeren Betrieben den Betriebsrat nicht mehr durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern klein halten.

Laut Betriebsverfassungsgesetz ist die Größe des Betriebsrats je nach Zahl der Arbeitnehmer gestaffelt. Er besteht beispielsweise ab 101 Arbeitnehmern aus sieben, ab 701 Arbeitnehmern aus 13 und ab 1.001 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

In dem nun vom BAG entschiedenen Fall waren in dem Betrieb 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Gewählt worden war ein Betriebsrat mit 13 Mitgliedern. Mehrere Arbeitnehmer fochten dies an: Die Leiharbeitnehmer zählten mit, es sei daher ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen.

Dem ist das BAG nun gefolgt. Die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer ergebe sich aus dem Ziel des Gesetzes. Danach solle sich die Größe des Betriebsrats an der des Betriebes orientieren. Diese werde aber von den regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmern mit geprägt.

Zuletzt am 07.05.2008 (AZ: 7 ABR 17/07) hatte das BAG allerdings noch anders entschieden. Die neue Rechtsprechung gilt nun zumindest für Betriebe, die unter Einschluss der Leiharbeitnehmer die Schwelle von 100 Arbeitnehmern überschreiten.

In kleineren Betrieben stellt das Gesetz allerdings nicht auf die „Arbeitnehmer“ sondern auf die Zahl der „wahlberechtigten Arbeitnehmer“ ab. Bislang hat das BAG noch nicht entschieden, ob auch Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb wahlberechtigt sind. Daher blieb nun auch offen, ob sie bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße mit zu berücksichtigen sind.

Am 24.01.2013 hatte das BAG entschieden, dass Leiharbeitnehmer auch bei der Frage mitzählen, ob in einem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz gilt (AZ: 2 AZR 140/12). Es gilt laut Gesetz in Betrieben, in denen „in der Regel“ mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Nach dem Erfurter Urteil gilt auch diese Schwelle unter Einschluss der Leiharbeitnehmer.

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