Soziale Einrichtungen dürfen seelisch Kranke auch mit Geld zur Teilnahme an einem Arbeitstraining locken. Die Sozialhilfe darf den Kranken dieses Geld nicht indirekt wieder wegnehmen, indem sie es als Einkommen anrechnet, urteilte am Donnerstag, 28.02.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 8 SO 12/11 R). Zur Begründung verwies es auf die therapeutische Eigenständigkeit der Wohlfahrtspflege.

Der heute 44-jährige Kläger ist wegen einer seelischen Erkrankung nicht regulär arbeitsfähig. Daher bekommt er sogenannte Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe. Er wird in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen betreut, die Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband ist. Zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen ist der Mann nicht verpflichtet. Um ihn trotzdem für ein Arbeitstraining zu motivieren, zahlte ihm die Einrichtung 1,60 € je Anwesenheitsstunde, unabhängig von der erbrachten Leistung. Pro Monat kamen so insgesamt um die 60,00 € zusammen.

Das Sozialamt der Stadt Bocholt rechnete dieses Geld abzüglich der gültigen Freibeträge als Einkommen an. Dagegen klagte der seelisch Kranke. Das BSG gab ihm nun im Grundsatz recht. Allerdings soll das Landessozialgericht (LSG) Essen noch seine Vermögensverhältnisse prüfen.

Zur Begründung verwies das BSG auf die gesetzliche Pflicht der Sozialhilfe, eng und kooperativ mit den Einrichtungen der kirchlichen und der freien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten. Dabei müsse die Sozialhilfe die Selbstständigkeit der Wohlfahrts-Einrichtungen akzeptieren. Dies umfasse auch die Einschätzung, ob die Motivation für ein Arbeitstraining therapeutisch sinnvoll durch Geld unterstützt werden kann. Laut Sozialgesetzbuch dürfe die Sozialhilfe in solchen Fällen ihre finanziellen Leistungen nicht einschränken.

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