© GaToR-GFX - Fotolia.comDas Tanzbein schwingen will gelernt sein – am besten in einer Tanzschule. Doch einen „garantierten Lernerfolg“ dürfen Tanzschulen nicht versprechen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 21.03.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: I-4 U 171/12). Damit werteten die Richter die Werbung einer Tanzschule in Essen als Irreführung des Verbrauchers und damit als unzulässig.

Die Tanzschule war überzeugt, jedem das Tanzen beibringen zu können. So „garantieren wir den Lernerfolg“ warb sie im Internet für ihren Tanzunterricht.

Doch eine andere Tanzschule in Essen, hielt dieses Versprechen für unzulässig. Es stelle eine Irreführung des Verbrauchers dar, da nicht jedem es vergönnt sei, das Tanzen zu lernen.

Die so kritisierte Tanzschule verteidigte sich. Eine Werbung mit Erfolgsgarantien sei in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig. Hier werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg beworben. Es sei dem Verbraucher letztlich bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses vom Schüler abhänge.

Das OLG entschied in seinem Urteil vom 29.01.2013, dass die Werbung zu unterlassen ist. Sie sei für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und damit unlauter. Sie erwecke den Eindruck, dass der Tanzunterricht sicher zum Lernerfolg führe. Dabei hänge es maßgeblich vom Tanzschüler selbst ab, ob er richtig tanzen lerne.

Selbst nach einem absolvierten Tanzkurs schafften es einige Menschen nicht, die gelernten Tanzschritte so anzuwenden, dass sich diese „als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung“ darstellt, so das OLG.

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