© Alexander Steinhof - Fotolia.comBetriebsrentner müssen mögliche geringere Rentenzahlungen wegen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 hinnehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag, 23.04.2013, entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (AZ: 3 AZR 475/11).

Geklagt hatte ein bis Ende 2005 angestellter Projektmanager eines baden-württembergischen Unternehmens. Der Mann verlangte eine höhere Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber. Die Höhe der Altersversorgung berechnete sich nach einer vor 2003 getroffenen Versorgungsordnung und einer darin enthaltenen sogenannten „gespaltenen Rentenformel“. Diese sah für alle Einkommenszahlungen, die über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung lagen, höhere Altersvorsorgeleistungen vor, als für den Teil, der unter dieser Grenze lag.

Im Jahr 2003 wurde die Beitragsbemessungsgrenze jedoch vom Gesetzgeber außerplanmäßig angehoben, um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Damit mussten vermehrt besserverdienende Arbeitnehmer höhere Rentenbeiträge einzahlen.

Für den Kläger hatte die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze jedoch Auswirkungen auf die Höhe seiner Betriebsrente. Denn der Einkommensteil, der über die Beitragsbemessungsgrenze lag und deutlich höhere Altersvorsorgeleistungen zur Folge hatte, wurde kleiner. Die Betriebsrente des Klägers fiel geringer aus.

Der Rentner rügte, dass die maßgebliche Versorgungsordnung zu den Betriebsrenten lückenhaft sei und die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtige. Die Vereinbarung über die Betriebsrente müsse ergänzend und zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Der Arbeitgeber wandte ein, dass es von Anfang an klar gewesen sei, dass die „gewöhnliche“ Entwicklung der Betriebsrenten variiere.

Am 21.04.2009 hatte das BAG noch geurteilt, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wenn die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gar nicht erfolgt ist (AZ: 3 AZR 471/08 und 3 AZR 695/08). Dem folgten die Erfurter Richter nun nicht mehr. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungsordnung komme nicht mehr in Betracht, so das BAG. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente bestehe für den Kläger daher nicht.

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