Müssen Urlauber wegen drohender Haiangriffe ihre Badehose im Koffer lassen, ist deshalb der Reiseveranstalter nicht zu Schadenersatz oder einer Reisepreisminderung verpflichtet. Denn der Reiseveranstalter kann dem Urlauber kein ungefährdetes Schwimmen im Meer garantieren, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 06.05.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 242 C 16069/12).

Damit muss ein Ehepaar für ihren im September 2011 gebuchten Pauschalurlaub zur Seychellen-Insel Praslin den vollen Reisepreis in Höhe von 4.462,00 € bezahlen. Die Urlauber hatten von ihrem Münchener Reiseveranstalter eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises verlangt.

Denn als das Ehepaar anreiste, hatten die Behörden der Insel an einigen Badestränden wegen drohender Haiangriffe ein Badeverbot erlassen. Damit sei ihre „Urlaubsfreude“ beeinträchtigt worden, begründeten die Inselurlauber ihren Wunsch nach Entschädigung.

Doch das Amtsgericht sah in seinem Urteil vom 14.12.2012 den Reiseveranstalter nicht in der Pflicht. Die Reise sei trotz drohender Haiangriffe und Badeverbot nicht als mangelhaft zu werten. Die Urlauber hätten den beanstandeten Strand trotz Badeverbot nutzen können. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Dies gelte umso mehr, „wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren“ erfolge.

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