© eschwarzer - Fotolia.comEine arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht ist kein Meinungsknebel für die Arbeitnehmer. Vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit darf der Arbeitgeber Geheimhaltung nur verlangen, wenn er daran „ein berechtigtes Interesse hat“, heißt es in einem am Dienstag, 28.05.2013, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 2 Sa 386/12).

Damit wies das LAG die Klage der Südwest- und Eifel-Zeitung Verlags- und Vertriebs GmbH in Daun gegen eine ehemalige Redakteurin ab. Laut Arbeitsvertrag war sie verpflichtet, „über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren“ – und zwar auch „über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus“.

Dennoch beteiligte sie sich bei dem Internet-Forum auf Facebook „Keine Eifel-Zeitung“. Diskutiert wurde dort insbesondere der Einfluss des Geschäftsführers und der Gesellschafter auf die redaktionellen Inhalte des Blatts. Zunächst berichtete die ehemalige Redakteurin über Vorgänge bei der Zeitung, die auch „die Steuerfahndung interessant finden“ könnte. Hierüber gab sie später eine Unterlassungserklärung ab und löschte auf Aufforderung den Beitrag aus dem Netz.

Später berichtete sie in dem Forum, in der Redaktion säßen neben dem Geschäftsführer Peter Doeppes „nur eine Handvoll GrafikerInnen und AnzeigenberaterInnen, die allesamt nix mit den Inhalten der E-Zeitung zu tun haben“.

Mit ihrer Klage forderte die Eifel-Zeitung erneut Unterlassung. Zudem verlangte sie eine Vertragsstrafe, weil die Ex-Redakteurin ihren ersten Facebook-Eintrag nicht sofort gelöscht habe.

Wie schon das Arbeitsgericht Trier wies auch das LAG Mainz mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21.02.2013 die Klage in beiden Punkten ab. Eine Vertragsstrafe scheide aus, weil sich die Unterlassungserklärung bezüglich des ersten Eintrags nur auf „künftige“ Äußerungen bezogen habe. Allein dadurch, dass die ursprüngliche Äußerung im Netz blieb, habe die Redakteurin sie nicht wiederholt. Zudem habe sie diese auf Aufforderung sofort gelöscht.

Einen Unterlassungsanspruch bezüglich des neuen Eintrags habe die Eifel-Zeitung nicht. Es sei schon fraglich, ob eine derart weitreichende Schweigepflicht auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus überhaupt zulässig sei. In jedem Fall aber könne der Arbeitgeber eine Geheimhaltung nur verlangen, wenn er daran ein „berechtigtes Interesse“ habe.

Daran fehle es bei den Angaben der Ex-Redakteurin über die Besetzung der Redaktion, urteilte das LAG. Deren Wahrheitsgehalt stelle die Eifel-Zeitung nicht in Abrede. Daher könne sich die ehemalige Redakteurin auf die Meinungsfreiheit berufen. Damit „wäre es aber nicht vereinbar, wenn ein Zeitungsverlag die Pressefreiheit auch dafür in Anspruch nehmen könnte, den redaktionellen Arbeitsbereich und seine Entscheidungsstrukturen unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis von vornherein einer öffentliche Diskussion zu entziehen“, heißt es in dem Mainzer Urteil. Ein berechtigtes Interesse der Eifel-Zeitung, das die Meinungsfreiheit der ehemaligen Redakteurin überwiegen könnte, sei „nicht ersichtlich“.

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