Eine Klage wegen Mobbings können sich Arbeitnehmer gut überlegen. Die oft kurzen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, die in anderen Fällen die Zeit für rechtliche Schritte begrenzen, gelten hier nicht, urteilte am Donnerstag, 20.06.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 280/12).

Damit hat eine Frau aus dem Rheinland noch Chancen auf das von ihr geforderte Schmerzensgeld wegen Mobbings. Nach eigenen Angaben hatte ihr Vorgesetzter sie sexuell belästigt und zudem fast täglich als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet. Ihre Arbeit hatte sie am 01.09.2009 aufgenommen, schon Mitte November 2009 war sie dauerhaft krank. Mit ihrem Arbeitgeber einigte sie sich im Februar 2010 auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Erst im August 2010 reichte sie ihre Mobbing-Klage ein.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln war dies zu spät. Denn laut Arbeitsvertrag gelte für sämtliche gegenseitigen Ansprüche eine Ausschlussfrist von drei Monaten.

Wie nun das BAG entschied, muss das LAG die Mobbing-Vorwürfe doch auch noch inhaltlich prüfen. Denn die Ausschlussfrist greife hier nicht. Mobbing geschehe immer vorsätzlich. Das Gesetz erlaube es aber nicht, die „Haftung wegen Vorsatzes“ durch arbeitsvertragliche Regelungen zu erlassen.

Für tarifvertragliche Ausschlussfristen gilt das Erfurter Urteil allerdings nicht.

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