© runzelkorn - Fotolia.comBeinamputierte können keine spezielle Sportprothese von der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen, etwa um besser Badminton spielen zu können. Die Förderung des Freizeit- und Vereinssports gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch, 05.06.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: B 3 KR 3/12 R). Die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten mit einer Prothese falle nur dann unter der Hilfsmittelversorgung, wenn dabei ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens gedeckt wird, so die Kasseler Richter in ihrer Entscheidung vom 21.03.2013.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Behinderter von seiner Krankenkasse, der DAK-Gesundheit, die Kostenübernahme für eine spezielle Sportprothese verlangt. Insgesamt ging es um 11.451,00 €.

Dem 1978 geborenen Kläger musste 2003 wegen eines Motorradunfalls der rechte Unterschenkel amputiert werden. Die Krankenkasse hatte den Mann mit einer Unterschenkel-Prothese aus Gießharz und Carbonfederfuß sowie einer wasserfesten Prothese für die Mobilität im häuslichen Bad oder in öffentlichen Schwimmbädern ausgestattet.

Von der DAK forderte er nun zusätzlich eine spezielle Sportprothese mit einer besonders starken Fußfederung. Damit sind besonders schnelle und kraftvolle Sprünge möglich. Die Prothese benötige er insbesondere für das Badmintonspiel, das er auch vor seinem Unfall im Verein ausgeübt hatte. Die Versorgung mit der Sportprothese diene dem Behinderungsausgleich, zu dem die Krankenkasse verpflichtet sei, begründete der Kläger seine Forderung.

Der 3. Senat des BSG betonte jedoch, dass die Sportprothese nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit diene. Die Krankenkasse müsse ein Hilfsmittel aber nur dann bereitstellen, „wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft“. Ein Anspruch auf Optimalversorgung gebe es nicht.

So habe der Senat bereits am 25.06.2009 entschieden, dass beinamputierte Versicherte neben einer normalen Laufprothese auch Anspruch auf eine süßwassergeeignete Badeprothese haben (AZ: B 3 KR 2/08 R und B 3 KR 19/08 R). Damit werde das Mobilitätsbedürfnis beispielsweise im häuslichen Bad und im Schwimmbad befriedigt. Eine spezielle Salzwasser-Badeprothese müssen die Kassen nach einem weiteren Urteil jedoch nicht bezahlen; denn diese erfülle kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens (AZ: B 3 KR 10/08 R).

Eine Kostenübernahmepflicht bestehe dagegen bei einer sogenannten C-Leg-Prothese mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk, so das BSG in mehreren Urteilen vom 16.09.2004 (AZ: B 3 KR 1/04 R, B 3 KR 6704 R und B 3 KR 2/04 R). Die Computer-Beinprothese verfüge gegenüber mechanischen Prothesen über „wesentliche Gebrauchsvorteile“ wie einem natürlicheren Gangbild und einer Verringerung der Sturzgefahr. Diese wirkten sich allgemein im Alltagsleben positiv aus.

Die im aktuellen Rechtsstreit verlangte Sportprothese gleiche dagegen nicht das Funktionsdefizit der normalen Laufprothese „wesentlich“ im Alltagsgebrauch aus. Die Sportprothese diene nur einem speziellen Mobilitätsbedürfnis beim Sport, so dass die Kasse für die Kosten nicht aufkommen muss, urteilte das BSG.

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Bildnachweis: © runzelkorn – Fotolia.com