© petrol - Fotolia.comSteuervorteile für Eltern können die rückwirkende Schwerbehinderten-Anerkennung für ein behindertes Kind rechtfertigen. Erhöht sich durch die Steuervorteile das Familieneinkommen, liegt ein besonderes Interesse für eine rückwirkende Schwerbehinderten-Feststellung vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21.02.2013 (AZ: L 6 SB 4007/12). Leidet das Kind an einer autistischen Entwicklungsstörung, komme es für die rückwirkende Schwerbehindertenanerkennung auf den Zeitpunkt an, an dem diese in einem standardisierten Testverfahren vom Arzt diagnostiziert worden ist.

Im konkreten Rechtsstreit lehnte das LSG die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung eines behinderten Kindes ab dem Geburtszeitpunkt jedoch ab. Das aus dem Raum Stuttgart stammende Kind leidet unter dem sogenannten Asperger-Syndrom, eine autistische Störung. Während die ersten Lebensjahre unauffällig verliefen, traten im Kindergartenalter erste Verhaltensauffälligkeiten auf. 2004 wurde rückwirkend mit der Einschulung ab 1999 ein Grad der Behinderung von 70 wegen Autismus anerkannt.

Doch die Eltern des Kindes verlangten die Schwerbehindertenanerkennung ab dem Geburtszeitpunkt.

In der Regel ist die Anerkennung einer Schwerbehinderung aber erst mit der Antragstellung möglich, betonte das LSG. Nur wenn ein besonderes Interesse geltend gemacht werde, könne auch rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden. Hier habe der Vater eine Bescheinigung vom Finanzamt vorlegen können, dass er erst ab 1997 steuerliche Vorteile mit der Schwerbehindertenanerkennung erzielen könnte.

Die Steuervorteile und die damit einhergehende Erhöhung des Familieneinkommens können zwar ab 1997 ein „besonderes Interesse“ an einer rückwirkenden Anerkennung rechtfertigen, nicht jedoch ab dem Geburtszeitpunkt des Kindes. Denn ab dem Geburtszeitpunkt bestünden keine Steuervorteile. Die Schwerbehindertenanerkennung ab 1997 lehnten die Stuttgarter Richter jedoch ebenfalls ab.

So sei vor 1999 die Entwicklungsstörung des Kindes nicht in einem ausreichenden standardisierten Testverfahren von einem Arzt festgestellt worden. Erst mit der Einschulung des Kindes sei die autistische Störung manifest geworden. Daher könne auch erst ab diesem Zeitpunkt die Schwerbehindertenanerkennung erfolgen.

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