Auch Herrchen oder Frauchen müssen mal Arbeiten. Verabschieden sie sich auf ihrem Arbeitsweg von ihrem heraneilenden Hund, stehen sie bei einem Zusammenstoß mit dem Vierbeiner unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 25.06.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 6 U 12/12). Denn die Verabschiedung vom Hund stelle nur „eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs“ dar.

Damit gab das LSG einem Versicherungsvertreter recht. Der Mann verließ am 2. Juni sein Haus und wollte zur Arbeit. Als er von weitem seine Frau und den gemeinsamen Schäferhund erblickte, pfiff er nach dem Tier, um sich zu verabschieden. Der Vierbeiner kam daraufhin angerannt. Wegen des schlechten Weges konnte der Hund nicht rechtzeitig abbremsen. Es kam zum Zusammenprall, so dass der Versicherungsvertreter stürzte und eine Knieverletzung, einen Knorpelabriss, erlitt.

Den Unfall wollte er nun von der Berufsgenossenschaft als Arbeits- und Wegeunfall anerkannt haben. Er habe ja das Haus verlassen und sich daher bereits auf dem Arbeitsweg befunden.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Wegeunfall ab. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit – also der Arbeit – und dem Unfallereignis. Als der Kläger den Hund verabschieden wollte, habe er seinen Arbeitsweg unterbrochen. Es habe sich dabei um eine private Tätigkeit gehandelt. Wesentliche Ursache des Sturzes sei das Rufen des Hundes gewesen.

Das Sozialgericht Magdeburg gab der Berufsgenossenschaft noch recht. Dem Kläger wurden sogar „Mutwillenskosten“ in Höhe von 250,00 € auferlegt, da die Klage als völlig aussichtslos angesehen wurde. Es stehe „jedem Einsichtigen außer Frage, dass das Umlaufen durch den Hund in keinerlei betrieblichen Zusammenhang“ stehe, befand das Sozialgericht.

Doch das LSG folgte dieser „Einsicht“ in seinem Urteil vom 16.05.2013 nicht. Der Kläger habe mit dem Abschiednehmen vom Hund zwar seinen Arbeitsweg unterbrochen, dies jedoch nur in unerheblicher und geringfügiger Weise. Der Unfall habe sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Damit sei er auch als Arbeits- und Wegeunfall anzuerkennen.

Der Arbeitsweg sei letztlich nur wenige Sekunden unterbrochen worden. Das Rufen des Hundes sei auch keine „selbstgeschaffene Gefahr“ gewesen. Denn werde der eigene Hund gerufen, sei dies isoliert betrachtet nicht mit einer besonderen Gefahr verbunden. Der Unfall sei daher als Arbeits- und Wegeunfall anzuerkennen.

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Fotomodel: Yuma