© eschwarzer - Fotolia.comTarifverträge dürfen die mehrfache Befristung von Arbeitsverträgen auch über mehrere Jahre hinweg erlauben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf billigte am Freitag, 21.06.2013, entsprechende Tarifverträge der IG Metall (AZ: 10 Sa 1747/12). Zudem sind nach dem Urteil konzerninterne Leihfirmen grundsätzlich zulässig.

Damit wies das LAG die Klage eines Leiharbeitnehmers aus dem Raum Oberhausen auf eine Festeinstellung ab. Seine Leihfirma hatte ihn von Anfang 2005 bis April 2012 mit insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen an verschiedene Schwesterunternehmen desselben Konzerns verliehen, zuletzt als Kranfahrer.

Laut Gesetz sind solche Kettenbefristungen nur zulässig, wenn es für die Befristungen immer wieder einen neuen sachlichen Grund gibt, etwa eine Elternzeit-Vertretung. Ohne sachlichen Grund sind Befristungen im Regelfall nur für bis zu zwei Jahre zulässig. Durch Tarifvertrag darf die Zahl oder Höchstdauer der Befristungen aber auch abweichend geregelt werden.

Im Streitfall hatte die IG Metall in Haustarifverträgen mehrere solche Vereinbarungen getroffen. Der letzte Tarif erlaubte bis zu drei grundlose Befristungen bis Ende 2017. Gleichzeitig verpflichtete der Tarif aber die Leihfirma, eine bestimmte Zahl bislang befristet beschäftigter Mitarbeiter fest zu übernehmen.

Wie nun das LAG entschied, dürfen zwar „auch die Tarifparteien sachgrundlose Befristungen nicht schrankenlos zulassen“. Im konkreten Fall aber würden „die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befristungsmöglichkeiten nicht überschritten“. Gleichzeitig verneinten die Düsseldorfer Richter einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ durch die Konstruktion einer konzerneigenen Leihfirma.

Die Befristung des Kranfahrers sei daher wirksam gewesen, urteilte das LAG. Hiergegen ließ es die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

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